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Coronavirus | Hilfen für die Gastronomie (BMF)

Das BMF hat eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf 7 % angekündigt.

Hintergrund: Umsatzsteuerliche Behandlung von Restaurationsleistungen
Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer i.d.R. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt besteuerten Lieferung (z.B. Speisen zum mitnehmen) als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung (z.B. Verzehr im Restaurant) abgegeben werden. Liegt eine Abgabe im Rahmen einer sonstigen Leistung vor, so wird der gesamte Umsatz (einschließlich der Abgabe der Speisen) dem normalen Steuersatz unterworfen (keine Aufteilung in eine Lieferung und eine sonstige Leistung). Die Abgrenzung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen richtet sich danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen.

Vom BMF geplante Hilfen für die Gastronomie

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird derzeit auf den Weg gebracht.

Verwandte Artikel:

  • Rondorf, Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken, Grundlagen NWB NAAAE-97151
  • Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Quelle: BMF online (ImA)

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