Der BFH hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Plätzen fĂĽr das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen entschieden (BFH, Urteil vom 29.03.2017 - XI R 20/15, NV; veröffentlicht am 26.07.2017). 
Hintergrund: Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Nicht steuerfrei ist dagegen u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in Einheiten aufgeteilt und teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die dort mit Gebrauchtfahrzeugen handeln. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Die Klägerin geht von einer Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus. Ihre Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die Vermietungsleistungen der Klägerin sind - entgegen der Vorentscheidung - jedenfalls insoweit nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgeschlossen, als es sich um eine Nebenleistung handelt.
  • Die RĂĽckausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Stellplätzen zum Verkauf von Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von fĂĽr einen anderen Gebrauch bestimmten GrundstĂĽcksflächen eng verbunden ist.
  • Vorliegend ist die Vermietung der Stellplätze der Fahrzeuge mit der steuerfreien Vermietung der GrundstĂĽcksflächen fĂĽr das Errichten von Verkaufseinrichtungen - Unterstände, Wohnwagen oder (BĂĽro-)Container - mithin fĂĽr gewerbliche Zwecke eng verbunden.
  • Denn die Plätze fĂĽr das Abstellen der betreffenden Fahrzeuge und die fĂĽr den anderen Gebrauch (gewerbliche Zwecke) bestimmte GrundstĂĽcksfläche sind jeweils Teil ein und derselben Einheit.
  • Beide wurden von ein und demselben Vermieter, der Klägerin, an ein und denselben Mieter, der jeweilige Gebrauchtwagenhändler, und darĂĽber hinaus einheitlich in ein und demselben Mietvertrag vermietet (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07. 1989 - Rs. 173/88, "Morten Henriksen", Rz 16).
  • Es handelt es sich jeweils um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht ausgenommen ist.
Hinweis: Im zweiten Rechtsgang wird das FG u.a. prüfen müssen, ob in allen Fällen der in Rede stehenden Vermietungen an Gebrauchtwagenhändler auch Flächen zur Errichtung von Verkaufseinrichtungen vermietet wurden. Außerdem wird es Feststellungen dazu treffen müssen, ob - soweit in den betreffenden Mietverträgen Steuer offen ausgewiesen ist - auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG i.S. von § 9 Abs. 1 UStG verzichtet wurde. Quelle: BFH, Urteil vom 29.03.2017 - XI R 20/15, NV; NWB Datenbank (il)Hauptbezug: BFH, Urteil vom 29.03.2017 - XI R 20/15, NWB DokID: AAAAG-51389 Verwandte Artikel:
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