Scheidungskosten sind Prozesskosten i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse (BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16; veröffentlicht am 16.08.2017).
Hintergrund: Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Sachverhalt: Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG). Die Klägerin berief sich auf die Ausnahmeregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Hierzu führten die Richter der BFH weiter aus:
  • Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG fĂĽr einen Abzug von Prozesskosten als auĂźergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor.
  • Denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen fĂĽr ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen BedĂĽrfnisse.
  • Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist.
  • Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe fĂĽr den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt (so auch Heim, DStZ 2014, 165; Kanzler, FR 2014, 209; a.A. Bleschick, FR 2013, 932; Gerauer, NWB 35/2014, 2621; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701).
  • Zwar hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Ă„nderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als auĂźergewöhnliche Belastung berĂĽcksichtigt.
  • Dies ist nun nicht länger möglich. Denn mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurĂĽckfĂĽhren und Scheidungskosten vom Abzug als auĂźergewöhnliche Belastung bewusst ausschlieĂźen wollen.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16; NWB Datenbank (il)Hauptbezug: BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16, NWB DokID: HAAAG-53818 Verwandte Artikel:
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