Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (BFH, Urteil vom 25.04.2017 - VIII R 52/13; veröffentlicht am 02.08.2017).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er als Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 € gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend, die das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zum Abzug zuließ. Das FG ließ bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 625 € zum Abzug zu. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Die fĂĽr das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und EinkĂĽnfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind.
  • Die Entscheidung des FG ist aber rechtsfehlerhaft und aufzuheben, weil es auf Grundlage geschätzter hälftiger zeitlicher Nutzung des Raumes im Rahmen beider Einkunftsarten einen Abzug der den EinkĂĽnften aus selbständiger Arbeit zuzurechnenden Aufwendungen fĂĽr das Arbeitszimmer nur in Höhe des hälftigen gesetzlichen Höchstbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 (625 €) fĂĽr möglich gehalten hat.
  • Zwar sind die Aufwendungen fĂĽr das häusliche Arbeitszimmer zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen fĂĽr die verschiedenen Einkunftsarten ist hingegen nicht vorzunehmen.
  • Einerseits ist der Höchstbetrag von 1.250 € einem Steuerpflichtigen nicht mehrfach zu gewähren, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird, fĂĽr die jeweils kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂĽgung steht. Er ist aber andererseits fĂĽr die im Streitfall zu entscheidende Konstellation auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen.
Hinweise: Mit diesem Urteil folgte der VIII. Senat des BFH einem Urteil des X. Senats (BFH, Urteil vom 16.07.2014 - X R 49/11; NV), wonach die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zwar entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf verschiedene Einkünfte unabhängig davon aufgeteilt werden müssen, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind; eine Aufteilung des Höchstbetrags ist jedoch nicht vorzunehmen. Das BMF, das dem Verfahren beigetreten war, wird nun zu entscheiden haben, ob das Urteil hinsichtlich der Fragen zum Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im BStBl Teil II veröffentlicht wird, denn die frühere Entscheidung des X. Senats war nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Quelle: BFH, Urteil vom 25.04.2017 - VIII R 52/13; NWB Datenbank (Sc)Hauptbezug: BFH, Urteil vom 25.04.2017 - VIII R 52/13, NWB DokID: QAAAG-52013 Verwandte Artikel:
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