Die Länder Hessen und Niedersachen haben am 22.07.2016 die Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer vorgestellt.
Hintergrund: Nach vielen Jahren der Diskussion haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder Anfang Juni mit großer Mehrheit eine Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Hierzu führen die Finanzministerien beider Länder u.a. weiter aus:
Für die Reform gibt es zwei Gründe: Erhalt der Steuereinnahmen, ohne dabei insgesamt mehr Geld einzuspielen, auf der einen und Steuergerechtigkeit auf der anderen Seite: Bereits vor dem Verfassungsgericht wird beklagt, dass die Grundsteuer auf jahrzehntealten Wertverhältnissen beruht. Im Westen wird auf Werte aus dem Jahre 1964, im Osten gar auf Werte aus 1935 abgestellt. Auch zahlen gegenwärtig manche zu viel und andere zu wenig. "Das wieder gerade zu rücken ist eine Frage der Gerechtigkeit", machten die Finanzminister Schäfer und Schneider klar. So soll die Grundsteuer zukünftig berechnet werden:
  • Der erste Schritt hin zur neuen Grundsteuer ist die Neubewertung aller rund 35 Millionen GrundstĂĽcke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. „In Zukunft wollen wir nie wieder in einen solchen Bewertungsstau geraten. Daher haben wir das neue Bewertungsverfahren möglichst einfach ausgestaltet. Das erleichtert eine komplette Neubewertung in regelmäßigen Abständen. Ein einfaches Verfahren muss zwangsläufig auf Pauschalierungen setzen. Trotzdem ist es gelungen, die wirklich wichtigen Wertfaktoren in den neuen Berechnungsregeln zu berĂĽcksichtigen. Bei unbebauten GrundstĂĽcken wird auf die Bodenrichtwerte abgestellt. Bei bebauten GrundstĂĽcken wird zudem noch der Wert des Gebäudes erfasst, wobei die Art des Gebäudes und das Baujahr berĂĽcksichtigt werden. Wir finden: Ein guter Kompromiss zwischen Einfachheit und Genauigkeit", erklärten die Minister.
  • Der Stichtag fĂĽr die erste Bewertung nach den neuen Regeln soll der 1. Januar 2022 sein. Heute lässt sich noch nicht abschätzen, welche Werte sich dann fĂĽr einzelne GrundstĂĽcke ergeben. Denn die zu diesem Stichtag gĂĽltigen Bodenrichtwerte und anzusetzenden Baupreise kennt noch niemand. Die Bewertungsarbeiten werden um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und einige Jahre in Anspruch nehmen.
  • Aber auch wenn die neuen Werte vorliegen, lässt sich daraus noch nicht die Höhe der neuen Grundsteuer ableiten. Wie schon heute werden auch die kĂĽnftigen Werte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Erst auf den sich so ergebenden Steuermessbetrag wird dann der jeweilige gemeindliche Hebesatz angewandt, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Die Steuermesszahlen und die Hebesätze sind damit die Stellschrauben, um das Ziel, keine Mehrreinnahmen zu erzielen, die Reform also aufkommensneutral umzusetzen, zu erreichen. Bei einem flächendeckenden Anstieg der Werte wegen der Neubewertung werden die Steuermesszahlen entsprechend abgesenkt.
  • Wie hoch die Messzahlen sein mĂĽssen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen, kann erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung der rund 35 Millionen Einheiten berechnet werden.
Quelle: FinMin Hessen und Niedersachsen, Pressemitteilung v. 22.07.2016 (il) Hinweis: Die vollständige Pressemitteilung können Sie u.a. auf der Homepage des Niedersächsischen Finanzministeriums abrufen. Hier sind auch die Gesetzesanträge hinterlegt. Verwandte Artikel:
  • Eisele, Reform der Grundsteuer Teil I: Grundvermögen – Neuausrichtung bei Bewertungsziel und Bewertungsverfahren, NWB 32/2016 S. 2410, NWB DokID: ZAAAF-79230
  • Eisele, Reform der Grundsteuer Teil II: Grundvermögen – Neuausrichtung bei Bewertungsziel und Bewertungsverfahren, NWB 33/2016 S. 2486, NWB DokID: NAAAF-79675
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