Durch Änderung des § 45d EStG verlieren Freistellungsaufträge (FSA) ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass FSA, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr. zugeordnet wird. Darauf weist aktuell das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin. Es genügt, wenn dem Institut, bei dem der FSA beauftragt wurde, die IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer FSA muss nicht erteilt werden. Hinweis: Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers/der Auftraggeberin und ggf. seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Freistellungsaufträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, blieben zunächst weiterhin wirksam. Ab 1.1.2016 verlieren sie jedoch ihre Gültigkeit. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BZSt. Hauptbezug: § 45d Abs. 1 Nr. 1 EStG; Anwendung: § 52 Abs. 45 EStG Verwandte Artikel:
  • Ronig, Freistellungsauftrag, infoCenter, NWB DokID: BAAAC-27494
  • Hörster, Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2010, NWB 23/2010 S. 1814, NWB DokID: FAAAD-43911
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