Das Arbeitsgericht Bautzen hat zur Berechnung von Nachtzuschlägen auf Basis des Mindestlohnes sowie zur Anrechnung eines tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes auf den Mindestlohn entschieden (ArbG Bautzen, Urteil v. 25.6.2015 - 1 Ca 1094/15).Sachverhalt: Die Parteien streiten über die richtige Berechnung des der Klägerin zustehenden Entgelts für Januar 2015, insbesondere die Berechnung des von der Beklagten gewährten Nachtzuschlags von 25% sowie die Anrechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds auf den der Klägerin ab dem 01.01.2015 zustehenden Mindestlohn. Auf das Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet im Wege der Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie mit der IG Metall vom 7.3.1991 in der Fassung vom 24.2.2004 Anwendung. Hierzu führten die Richter des Arbeitsgerichts Bautzen weiter aus:
  • Das zusätzliche Urlaubsgeld ist nicht auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 2 MiLoG anrechenbar.
  • Das BAG hat bereits entschieden, dass bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begrĂĽndete Forderungen darauf abzustellen ist, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begrĂĽndeten Zahlung zu vergĂĽten ist (BAG, Urteil v. 16.4.2014 - 4 AZR 802/11).
  • Vorliegend wird das zusätzliche Urlaubsgeld nicht fĂĽr eine Normalleistung gezahlt: Es dient der Kompensation der Zusatzkosten, die während der Erholung im Urlaub entstehen.
  • Das Urlaubsgeld ist damit funktional darauf gerichtet, die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstĂĽtzen und nicht als VergĂĽtung der Normalleistung zu betrachten und somit nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.
  • Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 1,87 € netto fĂĽr Januar 2015 nach § 6 Abs. 5 ArbZG in Verbindung mit § 6 Ziffer 3 (I) des Manteltarifvertrags
  • Die Berechnung des der Klägerin nach dem Manteltarifvertrag zustehenden Nachtarbeitszuschlag von 25% hat auf Grundlage des Mindestlohnes von 8,50 € brutto pro Stunde zu erfolgen.
  • Dies ergibt sich bereits aus § 6 Ziffer 3. (I) des Manteltarifvertrags, wonach Grundlage fĂĽr die Berechnung des Zuschlags der Stundenverdienst ist. Dies kann nur der zu gewährende Mindestlohn sein.
  • DarĂĽber hinaus hat der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfĂĽr zustehende Bruttoarbeitsentgelt.
  • AnknĂĽpfungspunkt ist nach dem Arbeitszeitgesetz das nach dem Mindestlohn zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt.
  • Zudem dient der Nachtarbeitszuschlag nicht der VergĂĽtung einer Normalleistung des Arbeitnehmers. Er soll die besonderen Beschwerlichkeiten der Nachtarbeit ausgleichen. Demgemäß ist auch unter BerĂĽcksichtigung der obigen Erwägungen der Nachtarbeitszuschlag aus dem Mindestlohn zu berechnen. Davon geht das Bundesarbeitsgericht im Ăśbrigen auch in seiner Entscheidung vom 16.4.2014 - 4 AZR 802/11, vgl. dort Orientierungssatz 5, aus.
Hauptbezug: ArbG Bautzen, Urteil v. 25.6.2015 - 1 Ca 1094/15 Verwandte Artikel:
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