Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden (BFH, Urteil vom 12.07.2017 - VI R 42/15; veröffentlicht am 20.09.2017).
Sachverhalt: Die Klägerin ist seit dem 01.01.2003 in Berlin beschäftigt. Die verheirateten Kläger sind mit Hauptwohnsitz in X gemeldet. Daneben haben sie einen Wohnsitz in Y. In ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre (2008 bis 2010) machten sie u.a. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend mit der Begründung, ihr Hauptwohnsitz sei Y. Das FA erkannte die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung teilweise nicht an. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins - im Fall der eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Wohnung AfA und Finanzierungskosten - sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen fĂĽr Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten.
  • Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berĂĽcksichtigen, als sie nicht ĂĽberhöht sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
  • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage bis einschlieĂźlich VZ 2013 sind Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten HaushaltsfĂĽhrung notwendig, soweit sie sich fĂĽr eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsĂĽblichen Mietzins fĂĽr eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.
  • Der ortsĂĽbliche Durchschnittsmietzins ist, sofern vorhanden, nach dem im fraglichen Zeitraum gĂĽltigen Mietspiegel gemäß § 558c, 558d BGB fĂĽr das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen.
  • Dem steht der Umstand, dass bei der Erstellung eines Mietspiegels (nur) Wohnungen berĂĽcksichtigt werden, bei denen die Mieten in den letzten vier Jahren neu vereinbart (Neuvertragsmieten) oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind (geänderte Bestandsmieten), nicht entgegen. Darin ggf. begrĂĽndete Ungenauigkeiten sind dem steuerlichen Massenverfahren geschuldet und aus VereinfachungsgrĂĽnden gerechtfertigt.
  • Die Aufwendungen fĂĽr die Fahrten des Klägers sind nicht beruflich veranlasst und mithin keine Werbungskosten. Es handelt sich nicht um Familienheimfahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG. Denn die Norm erfasst nicht die im Streitfall vorliegenden Besuchsreisen des Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers, sondern den umgekehrten Fall, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer die Fahrt vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort selbst vornimmt.
Quelle: BFH, Urteil vom 12.07.2017 - VI R 42/15; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 12.07.2017 - VI R 42/15, NWB DokID: YAAAG-57382Verwandte Artikel:
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