Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil "zivilrechtlich selbständig" ist oder nicht (BFH, Urteil vom 06.07.2016 - XI R 1/15; veröffentlicht am 21.09.2016).

Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin eines von ihr gebauten und vermieteten Geschäftshauses. Für sämtliche Vermietungsumsätze verzichtete sie auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG und nahm aus den Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug vor. Mitte 2007 veräußerte sie das Geschäftshaus an die E-GmbH (Erwerberin). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfolgte nicht. Die Erwerberin führte die Mietverhältnisse mit zwei Mietern (C und D) unverändert fort, während sie das Erdgeschoss in der Folgezeit selbst unternehmerisch nutzte. Die Klägerin nahm in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG vor. Das FA dagegen nahm eine Vorsteuerberichtigung vor, da eine Geschäftsveräußerung weder ganz noch teilweise vorliege. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich des an C und D verpachteten Gebäudeteils keine GeschäftsveräuĂźerung vorliegt.
  • Hinsichtlich der an C und D verpachteten Räume liegt keine Ă„nderung der Verhältnisse vor. Die Lieferung des Gebäudes von der Klägerin an die Erwerberin ist insoweit nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, sondern als GeschäftsveräuĂźerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.
  • Entgegen der Annahme des FG sind die an C und D vermieteten Räume ein selbständiger Unternehmensteil.
  • Der in Art. 19 MwStSystRL verwendete Begriff des Teilvermögens, das Gegenstand einer GeschäftsveräuĂźerung sein kann, verlangt bei teilweiser Vermietung eines GrundstĂĽcks nicht, dass der vermietete GrundstĂĽcksteil ein "zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut" ist.
Hinweis: Der BFH grenzt den Sachverhalt von dem Fall ab, dass ein vermietetes Gebäude teilweise leer steht, der Erwerber die bestehenden Mietverträge fortsetzt und beabsichtigt, die leerstehenden Räume zu vermieten. Darin sieht der BFH eine Geschäftsveräußerung, die das gesamte Gebäude umfasst. Die Präzisierung der Rechtsprechung ist für andere Fälle von Bedeutung, z.B. für Realteilungen von Personengesellschaften (etwa freiberufliche Sozietäten), die danach fast immer Geschäftsveräußerungen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG sind, soweit die Realteiler die unternehmerischen Tätigkeiten der geteilten Gesellschaft partiell fortsetzen. Quelle: BFH, Urteil vom 06.07.2016 - XI R 1/15, NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 06.07.2016 - XI R 1/15 Verwandte Artikel:
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