Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. u.a. durch einen handelsüblichen Beleg führen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, so reichen hierfür allgemeine Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, nicht aus (BFH, Urteil v. 22.7.2015 - V R 38/14; veröffentlicht am 9.9.2015).Hintergrund: Der Unternehmer hat die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG) gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Fraglich war im Revisionsverfahren, ob für sieben von der Klägerin im Streitjahr 2006 ausgeführte Fahrzeuglieferungen diese Voraussetzungen vorlagen. Sachverhalt: Bei zwei der Lieferungen handelte es sich um Versendungslieferungen. In Feld 1 des vorgelegten CMR-Frachtbriefs war jeweils die Klägerin als Auftraggeberin der Versendung eingetragen, während tatsächlich die Abnehmerin den selbständigen Transportbeauftragten, bevollmächtigt hatte. Bei den restlichen Lieferungen haben die Abnehmer bzw. Abholer jeweils bestätigt, die Fahrzeuge "ordnungsgemäß aus Deutschland" bzw. "aus Deutschland in den EU-Mitgliedsstaaten" oder "in og. Bestimmungsland" auszuführen. Bei den Abhollieferungen war teilweise zudem die Verbringensbestätigung nicht vom tatsächlichen Abholer, sondern vom Abnehmer unterzeichnet. Bei einer Lieferung war die Unterschrift des tatsächlichen Abholers unleserlich, weil sie mit einem Firmenstempel des angeblichen Abnehmers überstempelt war und im Falle einer weiteren Lieferung wich die Unterschrift des Abholers von der Unterschrift in der von ihm vorgelegten Passkopie ab. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber u.a. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV führen (§ 17a Abs. 4 Nr. 2 UStDV a.F.). § 10 Abs. 1 UStDV umfasst Versendungsbelege, insbesondere Frachtbriefe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Auch ein sog. CMR-Frachtbrief ist als Frachtbrief in diesem Sinne anzusehen.
  • CMR-Frachtbriefe sind jedoch nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. Das umfasst den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStDV) sowie den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV).
  • Erweisen sich - wie hier in den Versendungsfällen - die Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig.
  • In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet u.a. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimungsort ergibt, führen (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F.).
  • Bei den streitgegenständlichen Abhollieferungen haben die Abnehmer bzw. Abholer aber lediglich bestätigt, die Fahrzeuge "ordnungsgemäß aus Deutschland" bzw. "aus Deutschland in den EU-Mitgliedsstaaten" oder "in o.g. Bestimmungsland" auszuführen. Das sind keine Belege, aus denen sich i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. der Bestimmungsort ergibt.
Anmerkung: Trotz derartiger Mängel können Lieferung steuerfrei sein, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (s. hierzu EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – Rs. C-146/05, Rz 31, 33). Nach den Feststellungen der Vorinstanz stand im Streitfall aber nicht objektiv fest, dass die Fahrzeuge in das übrige Unionsgebiet gelangt sind. Diese Erkenntnis konnte das Finanzgericht nach den weiteren Ausführungen des BFH darauf stützen, dass die bestehenden Zweifel nicht durch andere objektiv feststehende Tatsachen, z.B. den Nachweis der zeitnahen straßenverkehrsrechtlichen Anmeldung der Fahrzeuge im jeweils anderen Mitgliedstaat, ausgeräumt wurden. Hauptbezug: BFH, Urteil v. 22.7.2015 - V R 38/14, NWB DokID: QAAAF-01624Verwandte Artikel:
  • EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – Rs. C-146/05, NWB DokID: MAAAC-64299
  • Scholz/Nattkämper, Innergemeinschaftliche Lieferung, Grundlagen; NWB DokID: BAAAE-35776
  • Walkenhorst, Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen, USt direkt digital 16/2015 S. 2, NWB DokID: ZAAAE-99438
  • Klimmek, Innergemeinschaftliche Lieferungen im Visier der Außenprüfung - Die am häufigsten beanstandeten USt-Fehler in der Handelsbranche, USt direkt digital 10/2015 S. 10, NWB DokID: EAAAE-91101
  • Weber, Vertrauensschutz in der Umsatzsteuer – Anforderungen und Konsequenzen - Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung und Finanzverwaltung, NWB 41/2014 S. 3076, NWB DokID: MAAAE-74470
  • Huschens, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.10.2013 bzw. 1.1.2014, NWB 40/2013 S. 3135, NWB DokID: QAAAE-44493
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