Die Bank lässt sich jede Buchung extra bezahlen. Oder sie nimmt saftige Gebühren fürs Nachforschen, ob das Geld auf dem Konto des Empfängers eingetroffen ist. Kunden sollten bei den Kosten, die ihnen ihre Bank rund ums Girokonto berechnet, genau hinschauen. Längst nicht alle Gebühren sind zulässig. Darauf macht aktuell das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung aufmerksam.Grundsätzlich gilt: Banken können Gebühren so erheben, wie sie es mit ihrem Kunden vereinbart haben. Hierzu gibt es in der Regel Preisverzeichnisse. Für bestimmte Leistungen dürfen Kreditinstitute jedoch keine Gebühren verlangen, zum Beispiel beim Einrichten oder Auflösen eines Girokontos. Das gilt auch dann, wenn die Bank die Geschäftsbeziehung beendet. Verbraucherzentralen haben Finanzgebaren im Blick
  • Ungeachtet höchstrichterlicher Entscheidungen oder ob rechtlich unzulässig: Geldinstitute lassen sich immer wieder Leistungen teuer bezahlen, die sie kostenlos erbringen sollten. Dabei kommt es oft zu Streitigkeiten. Denn nicht immer ist die Rechtslage eindeutig. In jedem Fall können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an Schlichtungsstellen von Sparkassen und Banken und an die Verbraucherzentralen wenden.
  • Eine Ăśbersicht der Schlichtungsstellen gibt es bei der staatlichen Kontrolleinrichtung fĂĽr die Kredit- und die Versicherungswirtschaft, der Bundesanstalt fĂĽr Finanzdienstleistungsaufsicht. Bis auf die Kosten fĂĽr Porto, Kopien und Telefon sind die Verfahren fĂĽr die Antragsteller
  • Bei den Verbraucherzentralen sind seit Anfang diesen Jahres die sogenannten Finanzmarktwächter tätig. So sollen Missstände, die die Finanzen von Verbrauchern betreffen, noch effektiver als bisher beseitigt werden. DafĂĽr sollen die VerbraucherschĂĽtzer zudem im kommenden Jahr von der Bundesregierung noch mehr Personal und Mittel erhalten.
In folgenden Fällen sind zusätzliche Gebühren zum Beispiel nicht zulässigBuchungen auf dem Girokonto: Wird neben einem Grundpreis noch jede Buchung extra berechnet, geht das nur begrenzt: Die Bank muss auf jeden Fall fünf Buchungsvorgänge pro Monat kostenlos anbieten. Für das Abheben am Geldautomaten kann das Institut grundsätzlich eine Gebühr verlangen. Kunden müssen dann aber die Möglichkeit haben, kostenlos Geld am Schalter der Bankfiliale zu erhalten. Kontoauszüge: Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet, den Kunden mindestens einmal pro Monat kostenlos über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren. Sei es am Schalter, online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Ist das zum Beispiel nicht am Schalter möglich, muss eine andere Möglichkeit gratis zur Verfügung stehen, etwa der Kontoauszugsdrucker. Erhält man hingegen Auszüge am Schalter kostenfrei, kann die Bank für den Auszug am Drucker eine Gebühr verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde – als Sonderservice – die Zusendung per Post wünscht. Hat das Geldinstitut ihrem Kunden Kontoauszüge bereits einmal übersandt oder etwa am Kontoauszugsdrucker zur Verfügung gestellt, darf sie für nachträglich erstellte Auszüge eine Gebühr verlangen. Die muss sich aber an den tatsächlich dadurch entstandenen Kosten orientieren. Kopien und Telefonate: Kosten für Telefonate und Kopien dürfen Banken grundsätzlich nicht auf ihre Kunden abwälzen. Es sei denn, sie werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt oder die Bank konnte von einem solchen Kundenwunsch ausgehen. Das sowie die entstandenen Kosten muss die Bank nachweisen. Nachforschung bei Überweisungen: Kommt das Geld trotz Angabe der richtigen Kontonummer und Bankleitzahl nicht beim Empfänger an, muss die Bank schon im eigenen Interesse nachforschen. Sie kann dafür nicht ihren Kunden mit Kosten belasten. Hat der Kunde allerdings die Daten falsch angegeben, kann die Bank, wenn das vereinbart ist, die Kosten fürs Nachforschen verlangen. Keine Mehrkosten bei Pfändungsschutzkonto: Ein Pfändungsschutzkonto ("P-Konto"), mit dem verschuldete Bankkunden einen Teil ihrer Einkünfte vor den Gläubigern schützen können, darf nicht teurer als ein gewöhnliches Girokonto sein. Weder die Umwandlung eines bestehenden Kontos noch die Einrichtung eines Girokontos als P-Konto dürfen – bei vergleichbarem Leistungsumfang – mehr als das Standardkonto kosten. Die Bank darf auch für eine Kontopfändung kein Geld verlangen. Denn sie ist gesetzlich verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Gleiches gilt für die Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots. Kartensperre: Die Institute dürfen ebenfalls kein Entgelt für die Sperre der Kredit- oder EC-Karte erheben, wenn sie damit eine gesetzliche Pflicht erfüllen. Sie besteht zum Beispiel, wenn der Kunde den Diebstahl oder Missbrauch seiner Karte meldet. Gleiches gilt, wenn die Sperrung überwiegend im Interesse der Bank liegt. Etwa, wenn ihr sonst ein großer finanzieller Schaden drohen würde. Gebühren für Ein- und Auszahlungen: Seit kurzem dürfen Banken allerdings für Bar-Ein- und Auszahlungen auf das eigene Konto Gebühren verlangen. Ebenso bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto. Die Kreditinstitute sind außerdem dazu verpflichtet, Münzen auf Echtheit und Zustand zu über-prüfen. Auch dafür dürfen sie Kosten erheben. Erkundigen Sie sich deshalb vorher, ob die Bank dafür etwas berechnet, und wenn ja: wie viel. Änderung des Leistungsumfangs: Verbraucher erhalten bei der Eröffnung eines Girokontos mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Preis- und Leistungsverzeichnis ihrer Bank ausgehändigt. Banken und Sparkassen dürfen ihre Preise erhöhen oder senken, neue Entgelte einführen oder ihre Geschäftsbedingungen grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden ändern. Sie müssen sich dabei aber an gesetzliche Vorgaben halten: Ihre Kunden sind mindestens zwei Monate vorher darüber zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie fristlos und kostenlos kündigen können. Ebenso, welche Folgen ihr Schweigen hat. Unternimmt der Kunde nichts, bis die Neuregelung wirksam wird, gilt das als Zustimmung. Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 15.9.2015
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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