Das BMF hat zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 19.10.2017 - IV C 2 - S 2701/10/10002).
Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus: Das BMF-Schreiben v. 06.01.2014 (BStBl I S. 111) wird in Tz. 06 wie folgt gefasst:
  • „Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (BGH, Beschluss v. 22.11.2016 - II ZB 19/15).
  • Das Finanzamt kann jedoch gegenĂĽber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen und diese auch an eine weiterhin im Handelsregister eingetragene Person, die aufgrund der Eintragung als fĂĽr Willenserklärungen und Zustellungen an die Limited empfangsberechtigt gilt, bekannt geben, es sei denn, dem Finanzamt ist bekannt, dass die Empfangsberechtigung bereits erloschen ist (§ 15 i.V. mit § 13e Absatz 2 Sätze 4 und 5 HGB).
  • Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist in geeigneten Fällen fĂĽr die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entsprechend § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.“
Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 19.10.2017 - IV C 2 - S 2701/10/10002, NWB DokID: GAAAG-60378
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