Auch ein früherer Gesellschafter kann aufgrund seiner damaligen Rechtsstellung als Gesellschafter noch Empfänger einer vGA sein (FG München, Urteil vom 13.03.2017 - 7 K 1767/15).Sachverhalt: Streitig ist, ob der Verzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen gegenüber ihren ehemaligen Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Klägerin ist eine GmbH, die mit ihren Gesellschaftern mehrere Darlehensverträge schloss. Der Gesellschafter veräußerte seine Anteile an der GmbH zwei Jahre bevor die Klägerin gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter auf die Darlehensforderungen sowie die Zinszahlungen verzichtete. Das FA behandelte den Verzicht als vGA. Die Klägerin führte an, dass der ehemalige Gesellschafter zum Zeitpunkt des Verzichts keine Gesellschafterstellung mehr innehatte und somit keine vGA vorliegen würde. Hierzu führte das FG München weiter aus:
  • Sofern die Leistungen einer Kapitalgesellschaft auf einem „rechtzeitig geschlossenen” Vertrag beruhen, ist für die Frage der Annahme einer vGA grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.
  • Auch ein früherer Gesellschafter kann daher aufgrund seiner damaligen Rechtsstellung als Gesellschafter noch Empfänger einer vGA sein.
Quelle: FG München, Urteil vom 13.03.2017 - 7 K 1767/15; NWB Datenbank (Ls) Hauptbezug: FG München, Urteil vom 13.03.2017 - 7 K 1767/15; NWB DokID: EAAAG-59081Verwandte Artikel:
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