Das BMF hat zur Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG Stellung genommen und sein Schreiben vom 01.10.2009 um Ausführungen zur Steuerfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergänzt (BMF, Schreiben vom 29.10.2017 - IV C 1 - S 2252/15/10008 :011).Hintergrund: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (BGBl. I 2016 S. 1730) wurde § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG um einen neuen Satz 9 ergänzt. Danach sind bei fondsgebunden Lebensversicherungen ab 2018 15 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge zu 15 % von der Einkommensteuer befreit, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Hierdurch soll die künftige steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen auf Ebene der Investmentfonds pauschaliert ausgeglichen werden. Ergänzend wird geregelt, dass negative Unterschiedsbeträge in Höhe von 15 % unberücksichtigt bleiben, s. hierzu Elser/Thiede, NWB-EV 9/2016 S. 299. In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
  • Steuerfreistellung bei ausschlieĂźlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn nach dem 31.12.2017
  • Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage - Hybridprodukte) und Vertragsbeginn nach dem 31.12.2017
  • Steuerfreistellung bei ausschlieĂźlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem 01.01.2018 (Bestandsverträge)
  • Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage - Hybridprodukte) und Vertragsbeginn vor dem 01.01.2018 (Bestandsverträge)
Hauptbezug: BMF, Schreiben vom 29.10.2017 - IV C 1 - S 2252/15/10008 :011, NWB DokID: GAAAG-59880Verwandte Artikel:
  • Michalowski, Altersvorsorge und Steuern, Grundlagen, NWB DokID: XAAAF-68663
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