Das BMF hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG, § 9 Absatz 5 EStG und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 06.10.2017 - IV C 6 - S 2145/07/10002 :019).
Hierzu fĂĽhrte das BMF u.a. weiter aus:
  • Aufwendungen fĂĽr einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom 17.02.2016 - X R 32/11).
  • Ăśbt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind die Aufwendungen fĂĽr das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeĂĽbten Tätigkeiten zuzuordnen. Liegt dabei der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten auĂźerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch fĂĽr diese Tätigkeiten möglich.
  • Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht fĂĽr einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂĽgung, können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € abgezogen werden. Dabei sind die Aufwendungen fĂĽr das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeĂĽbten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug fĂĽr eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen (BFH, Urteil vom 25.04.2017 - VIII R 52/13). Eine Vervielfachung des Höchstbetrages entsprechend der Anzahl der darin ausgeĂĽbten Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
  • Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen anzuwenden. Nutzen mehrere Personen, wie z.B. Ehegatten, ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prĂĽfen (BFH, Urteile vom 15.12.2016 - VI R 53/12 und VI R 86/13). Nutzen MiteigentĂĽmer das Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von EinkĂĽnften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Absetzung fĂĽr Abnutzung, Schuldzinsen) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt fĂĽr Mietzahlungen fĂĽr eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung (BFH-Urteil vom 15.12.2016 - VI R 86/13).
  • Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG ist die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG auch fĂĽr Aufwendungen fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das fĂĽr die eigene erstmalige Berufsausbildung oder im Rahmen eines Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, genutzt wird. Im Rahmen der Erstausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 € (bis VZ 2011: 4.000 €) als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG).
  • Die Aufwendungen fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z.B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) nach den Regeln vorweggenommener Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen der Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen wĂĽrde.
Hinweis: Der Volltext des Schreibens inklusive zahlreicher Beispiele ist auf der Homepage des BMF verfĂĽgbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in KĂĽrze. Hauptbezug: BMF, Schreiben vom 06.10.2017 - IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, NWB DokID: GAAAG-59880Verwandte Artikel:
  • Scholz, Häusliches Arbeitszimmer, KSR 11/2017 S. 9, NWB DokID: JAAAG-60620
  • Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB DokID: MAAAE-35006
  • Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter, NWB DokID: FAAAA-41694
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