Der BFH hat zur Ausübung und dem Widerruf des Wahlrechts bei der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen entschieden (BFH, Urteil v. 15.06.2016 - VI R 54/15; veröffentlicht am 26.10.2016).
Hintergrund: Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1 der Vorschrift), und Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 (Nr. 2 der Vorschrift), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. Nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt Abs. 1 auch für betriebliche Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeĂĽbt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich fĂĽr sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
  • AusgeĂĽbt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG.
  • Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich.
  • Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenĂĽber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Eine formlose Erklärung reicht hierfĂĽr nicht, auch wenn sie im Klageverfahren abgegeben wird.
  • Die anderweitige AusĂĽbung des Wahlrechts ist ein rĂĽckwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Hinweis: Dass die Pauschalierungswahlrechte des § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG unabhängig voneinander ausgeübt werden können entspricht der Verwaltungsauffassung (BMF v. 19.05.2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rn. 4) und der Auffassung im Schrifttum (s. nur Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG 1. Aufl. 2016, § 37b Rn. 21 mwN). Es handelt sich um zwei gesonderte Tatbestände oder – wie der BFH formuliert - um zwei unterschiedliche „Pauschalierungskreise“. Anders sieht es beim Widerruf des einmal in Anspruch genommenen Pauschalierungswahlrechts aus; hier geht das BMF von einer Unwiderruflichkeit aus (BMF v. 19.05.2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rn. 8a). In diesem Zusammenhang weisen die Richter darauf hin, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers einerseits und dem Widerruf der Wahlrechtsausübung andererseits dahingehend aufgelöst werden kann, dass ein wirksamer Widerruf nur vorliegt, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet, damit dieser von seinen steuerlichen Pflichten erfährt und ihnen nachkommen kann (Schmidt/Loschelder, EStG, § 37b Rz 13). Das Absehen von einer entsprechenden Mitteilung stelle sich dann als (u.U. strafbewehrte) Vereitelung des staatlichen Steueranspruchs und damit als rechtsmissbräuchlich dar. Quelle: BFH, Urteil v. 15.06.2016 - VI R 54/15 sowie NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil v. 15.06.2016 - VI R 54/15 Verwandte Artikel:
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