Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte (BFH, Urteil v. 06.07.2016 - X R 6/14; veröffentlicht am 12.10.2016).
Hintergrund: Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Sachverhalt und Verfahrensgang: Die private Krankenversicherung hatte dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das FA die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers.
Seine Klage vor dem Niedersächsischen FG hatte Erfolg, in Parallelfällen gaben andere FG hingegen der Finanzverwaltung Recht. Der BFH wies die Klage ab. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die Beitragsverrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren.
  • An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben hat sich durch das BĂĽrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert.
  • FĂĽr die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung sind die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berĂĽcksichtigen.
  • Die Ă„nderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen fĂĽhrt auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.
  • Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schlieĂźlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berĂĽcksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur fĂĽr die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgĂĽltig belastet wird.
  • Zwar fĂĽhren die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen BeitragsrĂĽckerstattungen.
Hinweis: Ebenso hat der BFH in zwei Parallelfällen entschieden: BFH, Urteil v. 06.07.2016 - X R 22/14 und BFH, Urteil v. 03.08.2016 - X R 35/15 (NV). Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 65/2016 v. 12.10.2016 (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil v. 06.07.2016 - X R 6/14 Verwandte Artikel:
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