Ein Mietspiegel für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern kann als Anhaltspunkt für den Mietpreis eines vergleichbaren Einfamilienhauses gelten. Ferner ist im Voraus gezahlter Unterhalt auch dann im Jahr der Zahlung als agB vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, wenn die Zahlung im Dezember erfolgt und der geleistete Betrag als Unterhalt für das nächste Jahr anzusehen ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.02.2016 - 5 K 4220/12; Revision anhängig). Sachverhalt: Die Kläger erzielten in den Streitjahren 2009 und 2010 Einkünfte aus dem Betrieb einer Zahnarztpraxis sowie aus der Vermietung eines Einfamilienhauses an die Mutter des Klägers. Darüber hinaus machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen für Zahlungen an die in Ungarn lebende Mutter der Klägerin sowie für die in Ungarn studierende Tochter als agB geltend. Das FA war der Auffassung, dass die Überlassung des Einfamilienhauses zu weniger als 56 % (aktueller VZ: 66 %) der ortsüblichen Miete erfolgt sei, so dass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Entgegen der Auffassung der Kläger sei für die Vergleichsmiete nicht der Mietspiegel heranzuziehen, weil dieser nur für Mietwohnungen gelte. Die Unterhaltszahlungen ließ das FA mangels Nachweises unberücksichtigt. Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:
  • Der entgeltliche Anteil der Wohnungsüberlassung betrug im Jahr 2009 39 % und im Jahr 2010 38 %, so dass die ermittelten Werbungskosten in dieser Höhe einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.
  • Zur Ermittlung dieser ortsüblichen Vergleichsmiete ist der für die Streitjahre geltende Mietspiegel anzuwenden. Dieser ist entgegen der Auffassung des FA grundsätzlich auch zur Bestimmung von Vergleichsmieten für Einfamilienhäuser heranzuziehen.
  • Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 sind die an die in Ungarn lebende Mutter der Klägerin geleisteten Unterhaltszahlungen als agB zu berücksichtigen.
  • Der Nachweis der Zahlungen ist grundsätzlich auch durch eine Bestätigung der unterstützten Personen möglich, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen steht. Solche Bestätigungen der Mutter haben die Kläger für beide Streitjahre vorgelegt.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung widerspricht das FG Berlin-Brandenburg der Rechtsprechung des BFH v. 22.05.1981 - VI R 140/80, nach der Unterhaltsaufwendungen nur insoweit abgezogen werden können, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll. Diese Auslegung stößt auf weitverbreitete Kritik in der Literatur, weil sie keine Stütze im Gesetz findet. So urteilte auch das FG Nürnberg v. 13.07.2016 - 5 K 19/16 im Widerspruch zur Auslegung des BFH. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung haben deshalb beide FG die Revision zum BFH zugelassen. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.02.2016 - 5 K 4220/12; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.02.2016 - 5 K 4220/12 Verwandte Artikel:
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