Künftige Aufwendungen für Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sondern eine bloße Obliegenheit darstellen, sind nicht rückstellungsfähig (FG Münster, Urteil v. 09.09.2016 - 4 K 2068/13 G,F; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Versicherungsvertretung (oHG) für eine Versicherungs-AG. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zum 31.12.2006 passivierte die Klägerin erstmals eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands aus einer Nachbetreuungsverpflichtung von Lebensversicherungsverträgen. Das FA erkannte die Rückstellung nicht an. Im Jahresabschluss auf den 31.12.2008 erhöhte die Klägerin die streitige Rückstellung. Die hiermit einhergehende Gewinnminderung erkannte das FA ebenfalls nicht an. Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
  • Das FA hat die in den Streitjahren bilanzierte Rückstellung für Erfüllungsrückstände zu Recht nicht anerkannt.
  • Ein Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass der Versicherungsvertreter zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Künftige Aufwendungen für Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sondern als bloße Obliegenheit zu qualifizieren sind, sind nicht rückstellungsfähig.
  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Kunden(-nach-)betreuung bestand für die Klägerin nicht. Eine solche Pflicht ergibt sich für einen Versicherungsvertreter weder aus den handelsrechtlichen noch aus den gewerberechtlichen Vorschriften.
  • Für die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage ist unerheblich, dass tatsächlich Nachbetreuungen bei den Bestandsverträgen durchgeführt wurden, diese sogar typisch in der Branche eines Versicherungsvertreters anfallen. Allerdings lässt allein die Branchentypik nicht den Schluss zu, dass hiermit auch zivilrechtlich durchsetzbare Vertragspflichten übernommen wurden und sich die Klägerin deshalb im Rahmen eines schwebenden Vertragsverhältnisses in einem Erfüllungsrückstand befunden haben soll.
  • Deutlich näher liegt es, dass die Klägerin ihre Nachbetreuungsaufgaben als Erwerbsobliegenheiten verstanden hat, für deren Aufwendungen bilanzsteuerrechtlich keine Rückstellung gebildet werden darf.
Hinweis:
Der Volltext des Urteils ist in der Datenbank des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Münster, Urteil v. 09.09.2016 - 4 K 2068/13 G,F (Sc) Hauptbezug: FG Münster, Urteil v. 09.09.2016 - 4 K 2068/13 G,F Verwandte Artikel:
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