Die Minijob-Zentrale informiert über die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs im Gewerbe.
Hierzu führt die Minijob-Zentrale weiter aus:
  • Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal
    • drei Monate, wenn Ihr Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet oder
    • 70 Arbeitstage, wenn Ihr Minijobber regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist.
  • Diese Zeitgrenzen gelten generell:
    • für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch
    • für jahresübergreifende Beschäftigungen, die Sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet haben.
  • Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an.
  • Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
  • Arbeitet Ihre Aushilfe länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Verdient sie regelmäßig bis zu 450 € im Monat, hat sie einen 450-Euro-Minijob.
  • Zahlen Sie Ihrer Aushilfe durchschnittlich mehr als 450 € monatlich, ist ihre Tätigkeit versicherungspflichtig und Sie müssen diese bei der zuständigen Krankenkasse anmelden.
  • Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.
Hinweis: Für kurzfristige Minijobs bis zum 31. Dezember 2014 und ab dem 1. Januar 2019 gelten andere Zeitgrenzen: Zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Quelle: Minijob-Zentrale online (Sc)Verwandte Artikel:
  • Romanowski, Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), Grundlagen, NWB DokID: OAAAE-32435
  • Vanheiden, Geringfügige Beschäftigung, infoCenter, NWB DokID: CAAAB-05368
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Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
 
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