Das BMF hat zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15 zur Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 29.03.2017 - IV A 3 - S 0338/16/10004).
Hintergrund: Werden dem Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (§ 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (sog. Kostenerstattungsfälle), liegt dem BFH-Urteil folgend eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und gerade keine Beitragsrückerstattung vor. Hierzu führte das BMF weiter aus:
  • FĂĽr VZ ab 2010 gilt:
    Soweit Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der GKV für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangen und diese Vorläufigkeitsvermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären.

    Soweit Einkommensteuerbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung ungekürzter Krankenversicherungsbeiträge nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO möglich. Die Festsetzungsfrist endet gemäß § 171 Absatz 8 Satz 2 AO insoweit frühestens mit Ablauf des 06.12.2018.
  • Ă„nderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F.:
    Soweit keine Änderung gemäß § 165 Absatz 2 Satz 2 AO in Betracht kommt, wären in allen Kostenerstattungsfällen, in denen die GKV eine entsprechende elektronische Meldung an die Finanzverwaltung übermitteln würde und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergäbe, die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich Besteuerungszeitraum 2016 nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. zu ändern. Dies gilt aber nur, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 170 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO).
  • Die Ă„nderung des Einkommensteuerbescheides erfolgt, sobald der Steuerpflichtige dem FA eine von der GKV ausgestellte Papierbescheinigung vorlegt. FĂĽr die VZ 2010 bis einschlieĂźlich 2016 wird aus VerhältnismäßigkeitsgrĂĽnden auf eine Ăśbermittlung korrigierter Datensätze verzichtet.
Hinweis: Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Quelle: BMF online (Sc) Hauptbezug: BMF v. 29.03.2017 - IV A 3 - S 0338/16/10004, NWB DokID: VAAAG-41795Verwandte Artikel:
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  • Gerauer, Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse, NWB 45/2016 S. 3370, NWB DokID: ZAAAF-84926
  • Hohlbein/MĂĽller, Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, NWB 30/2016 S. 2266, NWB DokID: HAAAF-77976
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