Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer „Sensibilisierungswoche“ führt bei diesem zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017 - 9 K 3682/15 L; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Das einwöchige Seminar sollte als Teil eines von der Klägerin mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der Belegschaft zu erhalten. Dabei würden nach dem Vortrag der Klägerin grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die „Sensibilisierungswoche“ sei ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter der Klägerin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand nicht. Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von ca. 1.300 € trug die Klägerin. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufzuwenden. In den Jahren 2008 bis 2010 nahmen 16,5 % der Mitarbeiter der Klägerin an einer „Sensibilisierungswoche“ teil. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten. Hierzu führte das FG weiter aus:
  • Das FA hat zu Recht den der „Sensibilisierungswoche“ zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert.
  • Nach der Rechtsprechung verlangt das Ergebnis einer den Arbeitslohncharakter verneinenden WĂĽrdigung der Gesamtumstände, dass der Vorteil im ganz ĂĽberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird und das AusmaĂź der Bereicherung bzw. der Entlastung des Arbeitnehmers deutlich in den Hintergrund tritt. Insbesondere bei MaĂźnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten wird in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich ĂĽberwiegen.
  • Vorliegend handelt es sich nach den Gesamtumständen bei der offerierten Teilnahme an der sog. Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive MaĂźnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.
  • Die Einordnung der sog. Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn entspricht zudem der gesetzgeberischen Wertung der teilweisen Steuerbefreiung fĂĽr Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Quelle: FG DĂĽsseldorf, Newsletter April 2017 (Sc) Hauptbezug: FG DĂĽsseldorf, Urteil vom 26.01.2017 - 9 K 3682/15 L, NWB DokID: UAAAG-43385Verwandte Artikel:
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