Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.1.2016 - VI R 14/15; veröffentlicht am 30.3.2016).
Hintergrund: Gemäß § 108 Abs. 3 AO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Auslegung des § 108 AO ist, wie aus der Verweisung auf die Fristbestimmungen des BGB in Abs. 1 der Vorschrift hervorgeht, der Fristbegriff des Bürgerlichen Rechts maßgebend. § 108 Abs. 3 AO erfasst demnach alle Arten von Fristen. Der Zweck des § 193 BGB, die Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren und die in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung übliche Fünftagewoche zu berücksichtigen, wird mithin durch § 108 Abs. 3 AO auf alle Arten von Fristen erstreckt. Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Steuererklärung 2007 ging am Montag, dem 2. Januar 2012, beim Beklagten (Finanzamt) ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Einkommensteuererklärung des Klägers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 eingegangen sei. Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist nach § 108 Abs. 3 AO erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die Festsetzungsfrist ist eine "Frist" in diesem Sinne. Es handelt sich um einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum.
  • Nach § 171 Abs. 3 AO läuft eine Festsetzungsfrist, soweit vor ihrem Ablauf ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Ă„nderung einer Steuerfestsetzung gestellt wird, nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung ĂĽber diesen Antrag ab.
  • Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO.
  • Der Kläger hat einen solchen Antrag fĂĽr das Streitjahr vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim FA eingereicht.
  • Im Streitfall fiel das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonnabend. In einem solchen Fall endet die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des 31.12., sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und hier damit am 2. 1.2012. Folglich ist der Kläger fĂĽr 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 30.3.2016 Hauptbezug: BFH, Urteil v. 20.1.2016 - VI R 14/15, NWB DokID: ZAAAF-70021Verwandte Artikel:
  • Geserich, Ablauf der Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung, NWB 14/2016 S. 984, NWB DokID: UAAAF-70053
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