Der BFH hat zum Abzug von Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen für das Streitjahr 2010 entschieden (BFH, Urteil v. 20.1.2016 - VI R 40/13, NV; veröffentlicht am 6.4.2016).Sachverhalt: Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden an einem Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berĂĽhrt.
  • Läuft der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen BedĂĽrfnisse in dem ĂĽblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen GrĂĽnden gezwungen sein, einen Zivilprozess zu fĂĽhren.
  • In diesem Fall sind die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.
  • Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob der Kläger ohne die mit dem Zivilprozess verfolgte Abwehr weiterer aufstaubedingter Hochwasserschäden an seinem Wohnhaus Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen BedĂĽrfnisse in dem ĂĽblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
  • Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Kläger durch das Aufstauen des Flusses Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich und gehört zum verfassungsrechtlich geschĂĽtzten Existenzminimum.
  • Dementsprechend haben sowohl die Rechtsprechung des BFH als auch die Finanzverwaltung immer schon bei Verlust von Hausrat und Kleidung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Voraussetzungen des § 33 EStG bejaht und insbesondere nicht grundsätzlich zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits unterschieden.
Quelle: NWB Datenbank Hinweis: An seiner alten Rechtsprechung, wonach Zivilprozesskosten dann abzugsfähig sind, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, hält der VI. Senat nicht mehr fest (s. auch bereits Urteil v. 18.6.2015 - VI R 17/14; zuletzt: BFH, Urteil v. 17.12.2015 - VI R 7/14). Hauptbezug: BFH, Urteil v. 20.1.2016 - VI R 40/13, NV; NWB DokID: SAAAF-70515Verwandte Artikel:
  • Geserich, Zivilprozesskosten als auĂźergewöhnliche Belastungen: Erneute Ă„nderung der Rechtsprechung, NWB 36/2015 S. 2634, NWB DokID: LAAAE-99956
  • AuĂźergewöhnliche Belastungen – Gerichtsentscheidungen, NWB Online-Beitrag, NWB DokID: BAAAC-92988
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