Bei einem Fremdwährungsdarlehen ist von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 V 2763/15).Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte im August 2006 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen mit einem Nennbetrag von 821.240 Schweizer Franken aufgenommen, dessen Rückzahlungsbetrag sich nach dem damaligen Umrechnungskurs auf 520.141 € belief. Weil im Zuge der Finanzkrise ab dem Jahr 2008 der Wert des Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, erhöhte die Antragstellerin in ihren Bilanzen 2008 bis 2010 den Wertansatz des Darlehens im Wege einer Teilwertzuschreibung. Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Es bewertete das Darlehen weiterhin mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag, weil bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden könne, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde. Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:
  • Bei der Gewinnermittlung ist von einem erhöhten Wert des Fremdwährungsdarlehens zum Bilanzstichtag 31.12.2010 auszugehen.
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.
  • Wird für ein Darlehen - wie im vorliegenden Fall - keine bestimmte Laufzeit verabredet und ist auch nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung des unbefristeten Darlehens zu rechnen, müssen sich dauerhafte Änderungen des Wechselkurses beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens auswirken.
  • Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist kann nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der unbestimmten Laufzeit ausgleichen werden.
  • Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann dann von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.
  • Geringere Prozentsätze sind hingegen nicht ausreichend, da der BFH die 5 %-Grenze für börsennotierte Aktien bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht anwendet.
  • Nach diesem Maßstab waren für 2010, nicht aber für die Jahre 2008 und 2009 die Voraussetzungen einer Teilwerterhöhung gegeben.
Hinweis: Der 2. Senat des FG Baden-Württemberg führte mit dieser Entscheidung seine bereits mit Beschluss vom 15.06.2015 - 2 V 2786/13 begonnene Rechtsprechung fort. Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Februar 2017 (il) Hauptbezug: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 V 2763/15, NWB DokID UAAAG-37349Verwandte Artikel:
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