Der BFH hat zur steuerlichen Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode entschieden (BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14; veröffentlicht am 15.02.2017).Sachverhalt: Streitig ist, ob die von einem Arbeitnehmer für die Nutzung des Dienstwagens gezahlten Zuzahlungen in die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ("gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen") einzubeziehen sind. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber fĂĽr die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der NutzungsĂĽberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 07.11.2006 - VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).
  • Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Ăśberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ĂĽbersteigt.
  • Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ĂĽbersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den EinkĂĽnften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Hinweise: Dass das von einem Arbeitnehmer geleistete Entgelt für die private Nutzung eines betrieblichen PKW den Wert des nach 1 %-Regelung angesetzten geldwerten Vorteils mindert, hat der BFH mit Urteil vom selben Tage entschieden (VI R 2/15) und diese Rechtsfolge nun auch für den Fall der Anwendung der Fahrtenbuchmethode anerkannt. In Höhe des Nutzungsentgelts ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i. V. m. § 19 Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Mit der weiteren Rechtsfolge, wonach ein den Nutzungswert übersteigendes Nutzungsentgelt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann, folgt der BFH der Auffassung des BMF (Schreiben vom 19.04.2013, BStBl I 2013, 513, Rn. 4) und gibt dafür - anders als das BMF - auch eine überzeugende Begründung an. Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation sollten versuchen arbeitsvertraglich auszuschließen, dass ein etwa geschuldetes Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil übersteigt. Auf jeden Fall sollte vermieden werden, dass die Übernahme betrieblicher Kosten durch den Arbeitnehmer zu einem den geldwerten Vorteil übersteigenden Betrag führt, weil auch dieser Posten nach der Parallelentscheidung VI R 2/15 von dem Abzugsverbot für ein den geldwerten Vorteil übersteigendes Nutzungsentgelt betroffen ist. Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14, NWB DokID UAAAG-37605Verwandte Artikel:
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