Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen. Dabei ist auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abzustellen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2016 - 4 K 59/14; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger betreibt zwei Hotels. Die Preise der Hotels setzten sich aus dem Preis für die Übernachtung sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5 € zusammen. Für die Kunden war von vornherein erkennbar, aus welchen Komponenten sich der Preis ergab. Wenn ein Gast nach einer Übernachtung kein Frühstück einnehmen wollte, konnte er - wenn er bereits die volle Summe entrichtet hatte - den Betrag von 5 € erstattet bekommen. Er hatte zudem die Möglichkeit, von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück zu buchen; in diesem Fall wurden 5 € weniger berechnet. Auch für externe Besucher wurden 5 € für ein Frühstück berechnet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass sich das der Regelbesteuerung unterliegende Entgelt für das Frühstück auf mehr als 5 € belaufe und setzte einen erhöhten Frühstückspreis (9 € bzw. 10 € brutto) an. Das für die Übernachtung mit Frühstück gezahlte Entgelt sei entsprechend dem Beschluss des BFH vom 03.04.2013 - V B 125/12 zu den sog. Sparmenüs grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen stehe dem Unternehmer nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
  • Die Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, bereinigt um die USt., wobei sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis richtet.
  • Im Streitfall ist für das Frühstück ein konkreter Preis von 5 € vereinbart worden und damit nach dem Inhalt des konkreten Rechtsverhältnisses das, was die Kunden des Klägers aufgewendet haben, um das - optionale - Frühstück zu erhalten.
  • Die Kunden wussten von vornherein, dass das Frühstück 5 € kosten wird, dass sie es buchen können oder nicht, und dass sie 5 € sparen können, wenn sie das Frühstück, sei es auch mitgebucht, nicht einnehmen werden.
  • Damit liegt hier kein Fall vor, in welchem der Entgeltanteil zu schätzen bzw. das Entgelt nach den Maßstäben zu "Sparmenüs" aufzuteilen wäre.
  • Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH entschiedenen Fall zu "Sparmenüs" dahingehend, dass bei den "Sparmenüs" ein echter Pauschalpreis vereinbart wurde, während im Streitfall im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses konkrete Einzelpreise für die Leistungskomponenten vereinbart waren.
  • Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung des Klägers bei der Preisbemessung sind ebenfalls nicht ersichtlich: Der Kläger hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Preisgestaltung auf die vornehmlich anwesenden Kunden zugeschnitten ist, und dass er diese Praxis bereits seit vielen Jahren übt und sie bereits vor Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Übernachtungsleistungen geübt hat.
  • Zudem ist die Preisgestaltung unter Berücksichtigung der internen Kalkulation auch nicht derart niedrig, dass sie als allein aus steuerrechtlich missbräuchlichen Erwägungen motiviert anzusehen ist.
  • Selbst wenn man von einem echten Pauschalpreis ausgehen sollte, wäre bei Anwendung der einfachstmöglichen Methode auf den Einzelveräußerungspreis abzustellen, was ebenfalls den vom Kläger gewählten Ansatz rechtfertigen würde.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2016 - 4 K 59/14; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2016 - 4 K 59/14; NWB DokID: TAAAF-88087Verwandte Artikel:
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