Die Bundesregierung hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf Ă„nderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer vor:
  • Die derzeit geltende fĂĽnfjährige Steuerbefreiung fĂĽr Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge in § 3d Absatz 1 KraftStG wird rĂĽckwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt. DarĂĽber hinaus wird die zehnjährige Steuerbefreiung fĂĽr reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro- UmrĂĽstungen ausgeweitet.
  • Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile fĂĽr das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und fĂĽr die zeitweise zur privaten Nutzung ĂĽberlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nummer 46 EStG - neu -). Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschlieĂźlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung).
  • Der Arbeitgeber erhält zudem die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der Ăśbereignung der Ladevorrichtung und ZuschĂĽsse pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG - neu -). Die Regelungen werden befristet fĂĽr den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
  • Bundestag und Bundesrat mĂĽssen dem Gesetz noch zustimmen.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 18.5.2016 (il) Hinweis: Als weiteren Baustein zur Förderung der Elektromobilität nahm das Kabinett ebenfalls den Entwurf der Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge zur Kenntnis. Die Richtlinie regelt den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge - die sogenannte Kaufprämie. Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 € für Plug-in-Hybride zu gewähren. Bund und Industrie sollen jeweils die Hälfte des Zuschusses tragen. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es soll den Bonus auszahlen. Die Anträge sollen online beim BAFA gestellt werden können. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Programm soll spätestens 2019 auslaufen. Der Starttermin der Kaufprämie ist derzeit offen, die Förderrichtlinie muss noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Infos hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage veröffentlicht. Den Regierungsentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.
Diese Seminare könnten Sie interessieren: Kraftfahrzeuge im SteuerrechtEndriss-Update für SteuerberaterEndriss-Update für Steuerfachwirte
Newsletter-Redaktion
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
 
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de
Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!