Mit am 20.4.2016 veröffentlichtem Urteil hat das Niedersächsische FG darüber entschieden, ob vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Studiums zum Abzug gebracht werden können, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten getragen wurden (FG Niedersachsen, Urteil v. 25.2.2016 - 1 K 169/15; Revision zugelassen).
Hintergrund: Unter den Begriff Werbungskosten fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Der Begriff "Aufwendungen" wird im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Drittaufwand kann nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Um eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen handelt es sich allerdings auch dann, wenn die Leistungen von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges erbracht werden. Unter abgekürztem Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen. Sachverhalt: Die Klägerin (A) absolvierte zunächst eine Berufsausbildung und nahm im Streitjahr sie Medizinstudium in Frankfurt auf. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte sie u.a. die streitigen Aufwendungen für eine Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung und eine Garage als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Die Klägerin ist nicht Vertragspartnerin der Mietverträge. Diese bestehen zwischen der Vermieterin der Wohnung und dem Vater der Klägerin (B), da der Vermieter nur einen Mieter mit laufenden Einkünften akzeptiert habe. Die Klägerin führt aus, dass sie im Rechtssinne die Mietaufwendungen selbst getragen habe, da sie aufgrund einer mit ihrem Vater getroffenen Vereinbarung verpflichtet sei, diese nach dem Eintritt ins Berufsleben in Raten an ihn zurückzuzahlen. Streitig ist die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer 2012. Hierzu führt das FG Niedersachsen weiter aus:
  • Bei den vom Vater getragenen Maklerkosten handelt es sich um eigenen Aufwand der Klägerin i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, der vom ihrem Vater aufgrund eines abgekĂĽrzten Vertragsweges geleistet wurde. Die auf dem Maklervertrag beruhende Zahlung der Maklerprovision ist im Interesse der Klägerin und ihres Studiums erfolgt.
  • Der BerĂĽcksichtigung der Maklerprovision als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitjahr keine Einnahmen erzielt hat.
  • Die Zahlungen fĂĽr die Anmietung von Wohnung und Garage sind im Streitjahr nicht als Werbungskosten abziehbar. Es liegt kein Fall des abgekĂĽrzten Zahlungsweges vor, da der Vater der Klägerin hier eigene Schulden aus den Mietverträgen mit der Vermieterin tilgt.
  • Zwar hat der Vater die Zahlungen aufgrund eines abgekĂĽrzten Vertragsweges geleistet, gleichwohl fĂĽhrt dies nicht zu abziehbaren Aufwendungen der Klägerin, da die Grundsätze des abgekĂĽrzten Vertragsweges nach Auffassung des BFH bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar sind.
  • Durch die Mietzahlungen des Vaters wurde die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Streitjahr (2012) nicht gemindert.
Quelle: FG Niedersachsen online (Lu) Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Niedersachsen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Hauptbezug: FG Niedersachsen, Urteil v. 25.2.2016 - 1 K 169/15, NWB DokID: TAAAF-72862Verwandte Artikel:
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