Das FG Köln hat zur Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung entschieden (FG Köln, Urteil v. 26.3.2015 - 10 K 3777/09; Revision anhängig).

Hintergrund:
Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst einzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Hat der Steuerpflichtige gleichwohl eine Verbindlichkeit oder Rückstellung in der Steuerbilanz angesetzt, ist diese erfolgswirksam aufzulösen.

Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gesellschafterdarlehen, hinsichtlich derer ein Rangrücktritt vereinbart wurde, erfolgswirksam ausgebucht werden müssen.

Hierzu führten die Richter weiter aus:
  • Das Finanzamt hat zu Unrecht die Gesellschafterdarlehen aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarungen erfolgswirksam ausgebucht.
  • § 5 Abs. 2a EStG findet unter anderem auf Rangrücktrittsvereinbarungen Anwendung, die durch Gesellschafter ausgesprochen werden. Ob es sich um eigenkapitalersetzende Darlehen handelt, ist nach der Rechtsprechung des BFH unerheblich (vgl. Urteile v. 30.11.2011 - I R 100/10 und v. 10.11.2005 - IV R 13/04).
  • § 5 Abs. 2a EStG setzt voraus, dass zwischen dem Ansatz der Verbindlichkeit und Gewinnen und Einnahmen eine Abhängigkeit im Zahlungsjahr besteht. Diese Abhängigkeit besteht nicht, wenn eine Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen möglich ist. Diese ist immer möglich, solange sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Sie braucht entgegen der Auffassung des BMF nicht ausdrücklich vereinbart zu werden.
  • Vorliegend ist eine Tilgung aus sonstigem freien Vermögen ausdrücklich vorgesehen. Denn die Rangrücktrittsvereinbarungen sehen vor, dass eine Befriedigung der Forderungen „aus einem künftigen Bilanzgewinn“ verlangt [werden] kann“.
  • Insoweit folgt der Senat dem überzeugend begründeten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts v. 12.6.2014 - 6 K 324/12 (BFH-Az.: I R 44/14), wonach eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, auch in der Steuerbilanz zu passivieren ist.
  • Der Begriff „Bilanzgewinn“ ist weiter gefasst als die in § 5 Abs. 2a EStG normierten Tatbestandsmerkmale „künftige Gewinne“ und „künftige Einnahmen“. Der Bilanzgewinn kann auch das so genannte freie Vermögen enthalten.
  • Dies gilt z.B. in Bezug auf die Kapitalrücklage. Diese kann z.B. durch Gesellschaftereinlagen entstehen und zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst werden.
  • Anders als in dem Fall des Niedersächsischen FG verfügte die Klägerin in den Streitjahren über eine nicht unerhebliche Kapitalrücklage. Zwar deckte diese bei weitem nicht die Forderungen der Gesellschafter ab. Dies ist aber unerheblich: Dass ein Schuldner Verbindlichkeiten mangels ausreichenden Vermögens nicht oder nur teilweise zurückzahlen kann, lässt die wirtschaftliche Belastung des Vermögens des Schuldners nicht entfallen. Entscheidend ist, dass das vorhandene Vermögen aufgrund der geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen weiterhin wirtschaftlich belastet ist.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, diese ist beim BFH unter dem Az. I R 25/15 anhängig. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Hauptbezug: FG Köln, Urteil v. 26.3.2015 - 10 K 3777/09

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