Das BMF hat zur Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG - Lifo-Methode - Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.5.2015 - IV C 6 - S 2174/07/10001 :002).

Hintergrund: Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht ("last in - first out"). Durch die steuerliche Anerkennung der Lifo-Methode mit dem Steuerreformgesetz 1990 sollte neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden (BT-Drs. 11/2157 S. 140 und BT-Drs. 11/2536 S. 47).

Zur Zulässigkeit der Lifo-Methode führt das BMF u.a. weiter aus:
  • Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, für die eine Anwendung der Lifo-Methode in Betracht kommt, sind gemäß § 266 Absatz 2 Buchstabe B I. HGB Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren.
  • Die Bewertung des Vorratsvermögens unter Anwendung der Lifo-Methode setzt voraus, dass sie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vollständig erfasst sind und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verhältnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsvermögens führt.
  • Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Wirtschaftsgüter sind gleichartig, wenn es sich bei diesen um eine gleichartige Warengattung handelt oder sie funktionsgleich sind (siehe auch R 6.9 Absatz 3 EStR).
  • Das Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten.
  • Der Steuerpflichtige darf die Lifo-Methode auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse anwenden (zu den weiteren Voraussetzungen siehe R 6.9 Absatz 2 Satz 4 EStR). Zum Wechsel der Bewertungsmethoden vgl. R 6.9 Absatz 5 EStR.
  • Die Lifo-Methode muss nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen.
  • Sie ist somit unabhängig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B. Lebensmittelrecht) zulässig. Auch Zertifizierungs-Verfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, schließen die Anwendung der Lifo- Methode nicht aus.
Hinweis: Im Weiteren geht das BMF auf Besonderheiten bei Handelsware, Ver- oder bearbeitete Erzeugnisse, Verderbliche Vorräte, die Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss sowie auf die Anwendung dieses Schreibens (alle offene Fälle) näher ein.

Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 12.5.2015 - IV C 6 - S 2174/07/10001 :002, NWB DokID: UAAAE-90676

Verwandte Artikel:

  • Bilanzierung; BMF-Entwurf zur LiFo-Methode,  BBK 23/2014 S. 1088, NWB DokID: ZAAAE-80402
  • Kirsch, Ermittlung von Zwischenergebnissen im Vorratsvermögen, BBK 21/2014 S. 1022, NWB DokID: QAAAE-78212
  • Endert/Sepetauz, Lifo in Handels- und Steuerbilanz, BBK 1/2013 S. 14, NWB DokID: FAAAE-25670
  • Willeke, Vorratsvermögen (HGB, EStG, IFRS), infoCenter, NWB DokID: LAAAB-14463
Diese Seminare könnten Sie interessieren: Steuern und Bilanzierung im RechnungswesenBuchführung und Bilanzierung - Grundlagenseminarweitere Rechungswesen Seminare
Newsletter-Redaktion
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de
Kontakt

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb für Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!