Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist kein Merkmal des Abzugstatbestands des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (BFH, Urteil vom 08.03.2017 - IX R 52/14, NV; veröffentlicht am 07.06.2017).
Sachverhalt: Der Kläger begehrt den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, welches er nach eigenen Angaben zu 50 % zur Verwaltung seines Kapitalvermögens und zu 50 % zur Verwaltung seiner Mietobjekte sowie zur sonstigen Vermögensverwaltung nutzte. Das FG der ersten Instanz ließ einen Abzug der Kosten nicht zu. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn dieses für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sei. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestimmt abschlieĂźend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind (vgl. u.a. Kanzler, NWB 15/2016 S. 1071, unter I.5.).
  • Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands.
  • Der Gesetzgeber typisiert in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die Abzugsvoraussetzungen fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) begrenzt.
  • Mit den beiden Fallgruppen typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.1996 - VI R 47/96, BStBl II 1997, 68, unter 2.b).
  • Ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit fĂĽr die beiden Fälle, in denen die Aufwendungen fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer ĂĽberhaupt nur abzugsfähig sind, folgt daher weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der GesetzesbegrĂĽndung.
  • Denn mit den beiden in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten ĂĽber die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden (BT- Drucks 13/1686, S. 16, BR- Drucks 171/2/95, S. 36).
Hinweis: Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn es hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang der in Rede stehende Raum zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde oder ob ggf. eine schädliche private (Mit-)Nutzung vorlag. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Quelle: BFH, Urteil vom 08.03.2017 - IX R 52/14, NV; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 08.03.2017 - IX R 52/14, NV, NWB DokID: KAAAG-46835Verwandte Artikel:
  • Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB DokID: MAAAE-35006
  • Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter, NWB DokID: FAAAA-41694
  • Kanzler, Keine Aufteilung der Kosten fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer, NWB 15/2016 S. 1071, NWB DokID: KAAAF-70198
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