Das neue Geldwäschegesetz (GwG) wird voraussichtlich Ende Juni 2017 in Kraft treten können, nachdem der Bundesrat am 02.06.2017 der vom Deutschen Bundestag bereits beschlossenen Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie zugestimmt hatte. Das GwG soll die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in nationales Recht umsetzen.
Hierzu fĂĽhrt der DStV weiter aus:
  • Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören nach § 2 GwG u.a. auch Steuerberater und WirtschaftsprĂĽfer. Das bisherige Prinzip der Identifizierung des Vertragspartners wird auch kĂĽnftig im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert sein als bisher. Bargeldgeschäfte werden nach wie vor besonders sorgfältig zu behandeln sein, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert ĂĽberschreiten. Diese Schwelle wurde von bisher 15.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro gesenkt.
  • Neu ist, dass kĂĽnftig eine Zentralstelle fĂĽr Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet wird (§ 27 ff. GwG). Ihr sind nach MaĂźgabe des § 43 GwG alle relevanten Sachverhalte zu melden. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten.
  • SchlieĂźlich sollen nach § 18 GwG alle wirtschaftlich Berechtigten kĂĽnftig in einem zentralen elektronischen Transparenzregister erfasst werden. Es soll Informationen etwa ĂĽber Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten. Abrufen können diese Informationen vor allem Strafverfolgung- oder Steuerbehörden sowie die nach dem Gesetz Verpflichteten.
  • Damit die neuen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wird der BuĂźgeldrahmen nach § 56 GwG bei geldwäscherechtlichen Verstößen deutlich angehoben. Bislang konnte ein BuĂźgeld von maximal 100.000 Euro verhängt werden. KĂĽnftig kann es das Zweifache des durch den VerstoĂź erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder maximal eine Million Euro betragen.
Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 19.06.2017 (il) Verwandte Artikel:
  • Hamminger, Geldwäschegesetz – Weitere Verschärfungen und Vorlage des Referentenentwurfs , NWB 9/2017 S. 666, NWB DokID: PAAAG-38045
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