Das FG Berlin-Brandenburg hat zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Berufskraftfahrers entschieden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2015 - 9 K 9101/12; Revision anhängig).Hintergrund: Werbungskosten sind u.a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.). Was unter einer "regelmäßigen" Arbeitsstätte zu verstehen ist, war gesetzlich nicht definiert. Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Berufskraftfahrer, der mehr als die Hälfte seiner Arbeitstage im Jahr außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers mit dem LKW unterwegs ist, seine regelmäßige Arbeitsstätte an dem Firmensitz hat, wenn er dort den LKW übernimmt, abliefert und in der Werkstatt tätig ist. Der Kläger hatte in seinen Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 u.a. Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg u.a. weiter aus:
  • Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass der Kläger in den Streitjahren seine „regelmäßige Arbeitsstätte” am Sitz seiner Arbeitgeberin in B. hatte.
  • „Regelmäßige Arbeitsstätte” i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.
  • Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. dazu nur BFH, Urteil v. 28.03.2012 - VI R 48/11).
  • Im Streitfall treffen diese Kriterien auf das Stammhaus der Arbeitgeberin des Klägers zu, denn dieses Stammhaus hat er seit dem Abschluss seines Arbeitsvertrages im Jahr 1991 – also ĂĽber einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren – kontinuierlich und regelmäßig aufgesucht, um die im Auftrag seiner Arbeitgeberin zu steuernden Kfz oder Lkw zu ĂĽbernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und ggf. auch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) auszufĂĽhren.
  • Entscheidend ist, dass der Kläger als Arbeitnehmer in den beiden Streitjahren einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen ist (vgl. BMF, Schreiben v. 15.12.2011).
  • Deshalb spielt es keine Rolle, ob der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit auĂźerhalb dieser betrieblichen Einrichtung verbracht hat.
  • Zudem kommt der jeweils vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte” in Betracht, weil es insoweit an einer ortsfesten Einrichtung fehlt (BFH, Urteil v. 28.03.2012 - VI R 48/11, Rz. 20).
Quelle: NWB Datenbank (il) Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 10/16 anhängig.
Hauptbezug: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2015 - 9 K 9101/12, NWB DokID: EAAAF-7481Verwandte Artikel:
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  • BFH v. 28.03.2012 - VI R 48/11, Ăśbernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern, NWB DokID: RAAAE-10340
  • BMF v. 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010, Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten; Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni 2011, NWB DokID: YAAAD-98397
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