Das FG Düsseldorf hat zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift entschieden (Urteil v. 5.4.2016 - 10 K 1081/14 E).

Sachverhalt: Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang, die Beteiligten streiten über die Höhe der berücksichtigungsfähigen Unterbringungskosten der Klägerin in einem Wohnstift in den Jahren 2006 und 2007: Die Klägerin ist pflegebedürftig in der Pflegestufe III. Ende 2003 zog sie mit ihrem Mann in ein 74,5 qm großes Appartement in einem Wohnstift. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf rund 3.500 €. Hierin enthalten waren die Kosten für die Wohnung, Verpflegung und Betreuung. Das FA erkannte die Unterbringungskosten der Klägerin mit einem Tagessatz von 50 € an, wobei es eine Haushaltsersparnis von 7.680 € abzog. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem FG auf zu prüfen, ob die Pflegeversicherung einen Anteil an den geltend gemachten Heimunterbringungskosten übernommen hat. Soweit bei tatrichterlicher Würdigung durch das FG dieses weiter zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen, habe es die Aufwendungen der Klägerin entsprechend zu kürzen.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf nunmehr weiter aus:
  • Im Streitfall stehen die von der Klägerin krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten, die Gegenstand des Klagebegehrens sind, aufgrund der Größe des Appartements in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand.
  • Die angemessene Wohnfläche für die pflegebedingte Unterbringung der Klägerin für den Zeitraum bis einschließlich März 2005 bemisst das Gericht auf 35,775 qm. Dies entspricht der Hälfte der angemieteten Wohnung.
  • Nach dem Tod des Ehemanns wäre der Klägerin ab April 2005 der Umzug in ein kleineres, 30 qm großes Appartement möglich gewesen. Diese Raumgröße erachtet der Senat ab diesem Zeitraum als angemessen.
  • Das Wohnentgelt, das für eine Wohnfläche von 74,54 qm berechnet ist, ist daher auf den Betrag zu mindern, der rechnerisch auf eine angemessene Wohnfläche entfällt.
  • Mit einbezogen in seine Entscheidung hat der Senat dabei die Mindestanforderungen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Diese liegen bei jetzt 14 qm für eine Einzelperson und werden somit mit 30 qm um mehr als 100 v. H. überschritten.
  • Die über 30 qm hinausgehende Wohnfläche liegt außerhalb des Rahmens des Üblichen; den hierfür entstehenden Aufwendungen fehlt es an der erforderlichen Angemessenheit.
  • Monatlich sind daher Wohnkosten von 1.044 € (2.592 € : 74,54 qm x 30 qm) für 2006 bzw. 1.053 € (2.615 € : 74,54 qm x 30 qm) für 2007 als außergewöhnliche Belastung sowie Verpflegungskosten von 300 €, insgesamt 1.344 € (2006) bzw. 1.353 € (2007) berücksichtigungsfähig.
  • Dies Unterbringungskosten sind noch um eine Haushaltsersparnis zu kürzen (entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen).
Hauptbezug: FG Düsseldorf, Urteil v. 5.4.2016 - 10 K 1081/14 E, NWB DokID: HAAAF-76349

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