Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert (BFH, Urteil v. 17.2.2016 - X R 26/13; veröffentlicht am 15.6.2016).Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sachverhalt: Die Klägerin ist selbständige Lebensberaterin. Bei ihrem Auftraggeber steht ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. In ihrer Gewinnermittlung zog die Klägerin Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Die Fläche des Arbeitszimmers betrug rd. 16 qm, die Wohnfläche der gesamten Wohnung 88 qm. Als Raumkosten machte die Klägerin zudem die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bades und des Flures als Betriebsausgaben geltend. Es handele sich hierbei nicht um nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr. 1 EStG. Auch Schwierigkeiten bei der der Aufteilung stünden der anteiligen Berücksichtigung der Kosten für Küche, Bad und Flur nicht entgegen, da bei Fehlen eines anderen Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung vorzunehmen sei (Hinweis auf BFH, Urteil v. 24.02.2011 - VI R 12/10 sowie FG Köln, Urteil v. 19.5.2011 - 10 K 4126/09). Hätte die Klägerin zusätzlich zu ihrer Wohnung Büroräume für ihre Tätigkeit angemietet, wären die Kosten für die darin enthaltenen Nebenräume ohne Weiteres vollen Umfangs als Betriebsausgaben abziehbar. Dem folgte das FG nicht. Der BFH setzte das Verfahren im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 zwischenzeitlich aus. Der Große Senat hat inzwischen über die Vorlagefrage mit Beschluss v. 27.07.2015 - GrS 1/14 entschieden (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 28.01.2016). Bezogen auf den Streitfall führten die Richter des zehnten Senats BFH weiter aus:
  • Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (BFH, Beschluss v. 27.07.2015 - GrS 1/14, unter D.).
  • Nach diesen Grundsätzen können anteilige Aufwendungen für Küche, Bad und Flur der Wohnung der Klägerin nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese Räume als unselbständige Nebenräume der Wohnung oder von vornherein für sich zu betrachten sind.
  • In beiden Fällen fehlt es an der Voraussetzung der (nahezu) ausschließlich betrieblichen Nutzung.
  • Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss (unter D.2.b cc (3) zur "Arbeitsecke") verdeutlicht, dass ein abgeschlossener Raum die maßgebende Einheit ist, deren Nutzungsverhältnisse zu beurteilen sind.
  • Im Übrigen wäre die Klägerin mit einer solchen Einbeziehung sogar schlechter gestellt: Wenn Arbeitszimmer, Küche, Bad und Flur als einheitlicher Raumkomplex zu behandeln wären, wäre die unzweifelhafte nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich, das Arbeitszimmer dadurch "infiziert".
  • Im Ergebnis entfiele damit der Betriebsausgabenabzug auch für das eigentliche Arbeitszimmer.
  • Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit die Nutzung dieser Nebenräume, insbesondere der Küche, durch einen Steuerpflichtigen, der seine Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigt, überhaupt einen ausreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug haben kann, ob nicht vielmehr das Aufsuchen der Küche zur Mittags- oder Kaffee-/Teepause den Zusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit unterbricht und stets als privat zu bewerten ist.
Quelle: NWB Datenbank (il) Hinweis: Bei der Entscheidung handelt es sich um eines der Verfahren, die zur gleichen Rechtsfrage ergangen sind und über die das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Großen Senats in dem Verfahren GrS 1/14 angeordnet wurde. Nach dem Urteil des FG Düsseldorf v. 6.2.2012 - 7 K 87/11 E (Rev.-Az. VIII R 10/12) sind die anteiligen Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Architekten in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der auch betrieblich genutzten Wohnung keine abzugsfähigen Betriebsausgaben, während das FG Münster Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer anteilig als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer anerkannt hat (FG Münster, Urteil v. 18.03.2015 - 11 K 829/14 E, Rev.-Az. VIII R 16/15). Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage können auch diese Verfahren fortgesetzt werden und sind wohl auch vom VIII. Senat des BFH ebenso zu entscheiden wie der aktuelle Fall. Hauptbezug: BFH, Urteil v. 17.2.2016 - X R 26/13, NWB DokID: MAAAF-75627
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