Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen (BAG, Urteil v. 29.06.2016 - 5 AZR 716/15). Sachverhalt: Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf rund 2.680 € nebst Zulagen. Er macht geltend, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde zu. Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:
  • Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu.
  • Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt: Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn.
  • Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht, die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 29.06.2016 Die Entscheidung ist die zweite höchstinstanzliche zum Mindestlohn innerhalb kurzer Zeit. Ende letzten Monats hatte das BAG entschieden, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld i.d.R nicht auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns ausgezahlt werden müssen, BAG, Urteil v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16. Lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 25.05.2016. Hauptbezug: BAG, Urteil v. 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
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