Verwaltungsleistungen für Investmentaktiengesellschaften, in denen Kapital von mehreren Anlegern für den Ankauf, den Besitz, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien gesammelt wird, können als „Verwaltung von Sondervermögen“ von der Umsatzsteuer befreit sein. Nicht von der Steuerbefreiung erfasst wird jedoch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien (EuGH, Urteil v. 9.12.2015 – Rs. C-595/13, Fiscale Eenheid X).Hintergrund: Das niederländische Vorabentscheidungsersuchen betraf die Frage, ob eine Gesellschaft, bei der durch mehr als einen Anleger Kapital für den Ankauf, den Besitz, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien angesammelt wird, als "Kapitalanlagegesellschaft" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) anzusehen ist. Hiernach wird die "Verwaltung von Sondervermögen" von der Umsatzsteuer befreit. Mit dieser Regelung wird u.a. bezweckt, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organisationsformen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Steuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt. Sachverhalt: Fiscale Eenheid X ist ein Immobilienfonds für institutionelle Investoren in der Rechtsform einer AG niederländischen Rechts („Fonds“). Der Fonds ist als offenes Vehikel konzipiert und ermöglicht es, während der Laufzeit des Fonds Anteile zu zeichnen. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch das Management der Gesellschaft im Sinne einer externen Verwaltung und entspricht aus deutscher Sicht in etwa einer extern verwaltenden Investmentaktiengesellschaft. Die Dienstleistungen der externen Verwaltung gegenüber dem Fonds wurden von der niederländischen Finanzverwaltung im Bereich des An- und Verkaufs der Immobilien sowie der Suche nach neuen Investoren an dem Fonds als steuerfrei, und u.a. im Bereich des Corporate Housekeeping, der Verwaltung des Vermögens (inkl. des Asset- und Property Managements) sowie der Buchhaltung als steuerpflichtig qualifiziert. Der EuGH wurde angerufen um auszulegen, wann eine Gesellschaft die Voraussetzungen einer Kapitalanlagegesellschaft erfüllt und ob die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien unter den Begriff der Verwaltung fällt (s. hierzu ausführlich Scholz in NWB 13/2015 S. 888). Hierzu führte der EuGH weiter aus:
  • Kapitalanlagegesellschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaften, können grds. als „Sondervermögen“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) angesehen werden.
  • Es liefe dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwider, Immobiliengesellschaften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der BegrĂĽndung, dass die Vermögensverwaltung Immobilien betreffe, nicht zu gestatten, die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie in Anspruch zu nehmen.
  • Eine Anlage, die ausschlieĂźlich in Immobilien besteht und nicht den Aufsichtsregeln des im Jahr 1996 geltenden Unionsrechts, d.h. der OGAW-Richtlinie, unterliegt, kann jedoch nur dann ein Sondervermögen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie darstellen, wenn das nationale Recht eine besondere staatliche Aufsicht fĂĽr ein solches Vermögen vorsieht.
  • Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der „Verwaltung“ die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien eines Sondervermögens nicht umfasst.
Anmerkung: Steuerbefreite Verwaltungsleistungen sind nach Ansicht des EuGH demnach zum einen Tätigkeiten in Bezug auf die Wahl sowie den An- und Verkauf der Immobilien (Portfoliomanagement) und zum anderen aber auch Tätigkeiten der Verwaltung und des Rechnungswesens (z.B. der Buchhaltung). Dagegen sei die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien für die Verwaltung eines Sondervermögens insoweit nicht spezifisch, als sie über die verschiedenen Tätigkeiten hinausgehen, die mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden seien. Soweit die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien die Erhaltung und Vermehrung des angelegten Vermögens bezwecke, sei ihr Zweck nicht spezifisch für die Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, sondern gelte für jede Anlageart. Quelle: EuGH online Hinweis: Von der o.g. Entscheidung betroffen ist auch die nationale deutsche Regelung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Hiernach ist die Verwaltung von Investmentfonds i.S. des Investmentsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Hauptbezug: EuGH, Urteil v. 9.12.2015 – Rs. C-595/13; NWB DokID: IAAAF-18791Verwandte Artikel:
  • Scholz, Umfang der Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsleistungen im Bereich von Immobilienfonds, NWB 13/2015 S. 888; NWB DokID: DAAAE-86646
  • Langenkämper, Immobilien- und Investmentfonds, infoCenter; NWB DokID: VAAAB-14584
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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