Dem Großen Senat des BFH wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Wie ist im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln? (BFH, Beschluss v. 27.10.2015 - X R 28/12; veröffentlicht am 16.12.2015).Hintergrund: Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nur dann steuerneutral möglich, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Im Streitfall geht es um die Beurteilung einer teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung: Die Finanzverwaltung teilt einen solchen Vorgang in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft auf und ordnet den Buchwert anteilig den beiden Teilen des Geschäfts zu (im Folgenden als "strenge Trennungstheorie" bezeichnet). Durch diese Berechnungsweise ergibt sich aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts stets ein gewisser Gewinnrealisierungsbetrag (s. BMF, Schreiben v. 8.12.2011, unter II.3.a; NWB DokID: SAAAD-88773). Von der Rechtsprechung bisher vertretene Auffassungen: Der BFH hatte einen Fall wie den hier vorliegenden für den zeitlichen Anwendungsbereich der - seit 2001 geltenden   Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG - noch nicht zu entscheden. Zu Sachverhaltskonstellationen und/oder Rechtslagen, die zwar jeweils durch eine gewisse, aber nicht durch vollständige Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Vorgang gekennzeichnet sind, liegen sowohl BFH-Entscheidungen vor, denen sich eine Zustimmung zur strengen Trennungstheorie entnehmen lassen könnte, als auch Entscheidungen, in denen diese abgelehnt und eine "modifizierte Trennungstheorie" an deren Stelle gesetzt wird (für Einzelheiten und Nachweise siehe BFH, Beschluss v. 19.3.2014 - X R 28/12, Rz. 39 bis 59). Die wohl am häufigsten vertretene Form der modifizierten Trennungstheorie ist dadurch gekennzeichnet, dass in Fällen, in denen das Teilentgelt nicht nur unter dem Teilwert, sondern auch unter dem Buchwert des Wirtschaftsguts liegt, der Buchwert dem entgeltlichen Teil des Geschäfts nur bis zur Höhe des Teilentgelts zugeordnet wird. Im Bereich des Privatvermögens werden teilentgeltliche Übertragungsvorgänge hingegen von den hierfür zuständigen Senaten des BFH durchgängig nach Maßgabe der strengen Trennungstheorie beurteilt (vgl. BFH, Beschluss v. 19.3.2014 - X R 28/12, Rz. 64 bis 68). Auffassung des vorlegenden Senats zur vorgelegten Rechtsfrage: Der vorlegende Senat gewichtet die dogmatischen Argumente, die für die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher als die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden Erwägungen. Eine Anwendung der sog. Einheitstheorie auf die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter scheidet nach Ansicht des Senates dagegen von vornherein aus. Quelle: NWB Datenbank Anmerkung: Das Verfahren hat eine bewegte Vorgeschichte, denn schon der Beschluss, mit dem der X. Senat des BFH das BMF zum Beitritt und zur Stellungnahme aufgefordert hatte, ob dem Streitfall ein teilentgeltlicher Vorgang oder aber eine vollentgeltliche Übertragung in Gestalt einer Einbringung gegen Mischentgelt zugrunde gelegen habe (BFH v. 19.3.2014 - X R 28/12, BStBl II 2014, 629), hat eine lebhafte Diskussion in der Fachliteratur ausgelöst. Nachdem dann auch eine Divergenzanfrage beim IV. Senat des BFH nicht zu einer Zustimmung zur Anwendung der strengen Trennungstheorie geführt hatte, war die Anrufung des Großen Senats unvermeidlich. Die nun zu erwartende Entscheidung des Großen Senats wird hoffentlich die dringend notwendige Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage einer Gewinnrealisation bei teilentgeltlichen und mischentgeltlichen (d.h. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstiges Entgelt) Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern bringen. Im Hinblick auf dieses nun dem Großen Senat des BFH vorgelegte Verfahren hatte das BMF nämlich bisher von einer Veröffentlichung der beiden von der Auffassung des X. Senats abweichenden Urteile des IV. Senats (BFH v. 21.6.2012 - IV R 1/08 und v. 19.9.2012 - IV R 11/12) im Bundessteuerblatt Teil II abgesehen. In diesem Zusammenhang hatte das BMF auch angeordnet, Einsprüche von Steuerpflichtigen, die gegen entsprechende Steuerbescheide unter Berufung auf diese Entscheidungen eingelegt werden, gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 AO bis zur endgültigen Klärung der Problematik ruhen zu lassen (BMF v. 12.9.2013, NWB DokID: ZAAAE-44665). Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 27.10.2015 - X R 28/12; NWB DokID: TAAAF-18423Verwandte Artikel:
  • Hänsch, Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, Grundlagen; NWB DokID: PAAAE-90361
  • Deutschländer, Anteile an Kapitalgesellschaften: Veräußerung zu geringen Kaufpreisen - Wenn symbolische Kaufpreise zum steuerlichen Risiko werden, NWB 24/2015 S. 1788; NWB DokID: DAAAE-91256
  • Ungemach/, Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter – Ernüchterung durch neues BMF-Schreiben, NWB 40/2013 S. 3120; NWB DokID: ZAAAE-45099
  • Hubert, Vom BFH gebilligter Buchwerttransfer bei Mitunternehmerschaften durch neues BMF-Schreiben gefährdet?, StuB 1/2014 S. 21; NWB DokID: WAAAE-52056
  • Broemel/Endert, Umsatzsteuerliche Probleme bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Sonderbetriebsvermögen, BBK 11/2015 S. 492; NWB DokID: FAAAE-91157
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