Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen bei der Tochter-GmbH einer KG der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf (BFH, Urteil v. 22.10.2015 - IV R 7/13; veröffentlicht am 23.12.2015).Hintergrund: Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können unter anderem diejenigen Entgelte gehören, die gesellschaftsfremde Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder die – unter ansonsten gleichen Bedingungen – an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich). Beurteilungskriterien sind insoweit unter anderem Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die alleinige Gesellschafterin einer GmbH war. Sämtliche Kommanditisten der Klägerin waren Kinder der drei GmbH-Geschäftsführer. Die GmbH hatte einen mit gesellschafterfremden Personen besetzten Beirat bestellt, dem es nach dem Gesellschaftsvertrag oblag, die Höhe der Geschäftsführergehälter zu bestimmen. Das Finanzamt hielt die Gesamtausstattung der Geschäftsführer im Verhältnis zu Vergütungen, die Geschäftsführer vergleichbarer Unternehmen erhielten (externer Betriebsvergleich), für zu hoch und setzte insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Finanzgericht und BFH folgten der Einschätzung des Finanzamts. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Der statuarisch errichtete Beirat stellte im Streitfall kein hinreichendes Gegengewicht zu den die GmbH gemeinsam beherrschenden Familienstämmen dar. Er kann nicht mit dem Aufsichtsrat einer AG, der gemäß § 112 AktG eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern vertritt und dadurch die Wahrung der Interessen der AG eher als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihren beherrschenden Gesellschaftern gewährleistet, gleichgesetzt werden.
  • Denn auch mit einem Beirat weist eine GmbH im Vergleich zu einer AG mit Aufsichtsrat wesentliche Strukturverschiedenheiten im Hinblick auf die Regelung der Rechtsbeziehungen der Organe auf. Anders als beim Aufsichtsrat einer AG beruht die Bildung oder Abschaffung eines Beirats lediglich auf der Entscheidung der Gesellschafter der GmbH. Die Gestaltungsfreiheit im GmbH Recht ermöglicht die Errichtung von Beiräten als fakultative Gremien.
  • Die Gesellschafterversammlung der GmbH kann eine Regelung zum Beirat durch Satzungsbestimmung jederzeit einfĂĽhren, abändern und aufheben. Sie kann die Mitglieder des Beirats ohne Einhaltung von Fristen abberufen und den Beirat auflösen.
Anmerkung: Die Besetzung des Beirats der GmbH mit familien- und gesellschaftsfremden Personen verhinderte nach Einschätzung des BFH im Streitfall nicht, dass die vertragliche Vergütungsgestaltung zwischen der GmbH und ihren Geschäftsführern, die den Kommanditisten der Klägerin nahestehen, einseitig an den Interessen der beherrschenden Gruppe der Kommanditisten und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet ist. Auf die von der Klägerin hervorgehobene Frage, wie bei einem mit den Rechten eines Aufsichtsrats ausgestatteten Beirat zu entscheiden ist, kam es hier nicht an. Quelle: NWB Datenbank Hauptbezug: BFH, Urteil v. 22.10.2015 - IV R 7/13; NWB DokID: EAAAF-18911Verwandte Artikel:
  • BMF, Schreiben v. 14.10.2002, BStBl 2002 I S. 972, Angemessenheit der GesamtbezĂĽge eines Gesellschafter-GeschäftsfĂĽhrers; NWB DokID: OAAAA-85960
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
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