Der BFH hat zur Auslegung des Begriffs "irrige Beurteilung" in § 174 Abs. 4 AO entschieden (BFH, Urteil vom 25.10.2016 - X R 31/14; veröffentlicht am 18.01.2017).
Hintergrund: Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO können, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beteiligten streiten um die Verrechnung von Erstattungsüberhängen aus Kirchensteuerzahlungen der Klägerin für die VZ 2000 bis 2003, die das FA zunächst in das jüngste Zahlungsjahr, den VZ 2004, zurückgetragen und im Übrigen mit den Kirchensteuern der Zahlungsjahre 2000 bis 2003 verrechnet hatte. Auf den Antrag der Klägerin und ein entsprechendes Urteil in einem vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren nahm das FA zugunsten der Klägerin die Verrechnung für das Jahr 2004 zurück und änderte die Bescheide für 2000 bis 2003 zum Nachteil der Klägerin entsprechend. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, das FA habe die Einkommensteuerbescheide für die VZ 2000 bis 2003 wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr ändern dürfen. Der BFH folgte dem nicht. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die Ă„nderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das FA bei Erlass des ursprĂĽnglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat.
  • Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Bekräftigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - V B 30/03 sowie Urteil vom 10.05.2012 - IV R 34/09).
  • Insofern muss der Steuerpflichtige, der erfolgreich fĂĽr seine Rechtsansicht gestritten hat, auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (ebenso Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 174 AO Rz 45; Forchhammer in Leopold/ Madle/Rader AO, § 174, Rz 40).
Anmerkung:
Nach dieser Entscheidung kann man wohl davon ausgehen, dass auch die bei demselben Senat anhängige Revision gegen ein anderes Urteil (Az. hier: X R 4/15) Erfolg haben wird. In diesem Verfahren hatte das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.10.2014 - 5 K 4719/10 entschieden, dass § 174 Abs. 4 Satz 1 AO im Fall eines vorsätzlich oder irrtümlich rechtswidrig erlassenen „Erstbescheids“ nicht zur Anwendung kommen dürfe. Quelle: BFH, Urteil vom 25.10.2016 - X R 31/14; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 25.10.2016 - X R 31/14, NWB DokID: EAAAG-14793
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