Der Arbeitskreis Steuern und Rechnungslegung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe hat zur Aufteilung der Vorsteuer bei der Herstellung eines gemischt genutzten GrundstĂĽcks Stellung genommen (Stellungnahme 1/2017).
Hintergrund: Zum Vorsteuerabzug bei der Herstellung eines gemischt genutzten GrundstĂĽcks sind in der jĂĽngeren Vergangenheit diverse Entscheidungen ergangen, deren Anwendung in der Praxis Fragen aufwirft (u.a. EuGH, Urteil vom 09.06.2016 - C-332/14 "Rey" sowie BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09; Beschluss vom 05.06.2014 - XI R 31/09; Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09 und vom 16.11.2016 - V R 1/15). Hierzu fĂĽhrt die StBK Westfalen-Lippe u.a. weiter aus:
  • Die Verwaltung sollte möglichst bald klarstellen, ob beim Aufteilungsobjekt (1. Phase der PrĂĽfung) die sog. Ein-Topf-Methode zwingend anzuwenden ist, oder ob der Unternehmer im Einzelfall die abziehbaren Vorsteuern bei der Herstellung eines gemischt-genutzten Gebäudes auch im Wege der Einzelzuordnung ermitteln kann.
  • Hinsichtlich der Aufteilungsmethoden (2. Phase der PrĂĽfung) stellt sich die Frage, was unter dem Begriff der „erhebliche Unterschiede“ zu verstehen ist (in den Fällen, in denen die Anwendung des FlächenschlĂĽssels ausscheidet). So wird bspw. im Schrifttum vorgeschlagen, Erheblichkeit anzunehmen, wenn die anteiligen Baukosten um mehr als 10 % abweichen.
  • Auch stellt sich die Frage, ob in Fällen, in denen der Unternehmer ein Gebäude errichtet, das er teilweise steuerfrei vermietet und teilweise als Verwaltungsgebäude fĂĽr sein Unternehmen verwendet (und somit keine vergleichbaren Umsätze vorliegen) statt des GesamtumsatzschlĂĽssels nicht doch ein objektbezogener UmsatzschlĂĽssel anzuwenden ist, indem fĂĽr die eigenbetrieblich genutzten Räume eine fiktive Miete angesetzt wird.
Petitum der StBK Westfalen-Lippe:
Nachdem in der Praxis jahrelang große Unsicherheit bei der Aufteilung der Vorsteuern, die bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes angefallen ist, besteht, sollte die Verwaltung möglichst bald die vorstehenden Urteile des BFH (vom 10.08.2016 - XI R 31/09 sowie vom 16.11.2016 - V R 1/15) veröffentlichen und auch zu den offen gebliebenen Fragen Stellung beziehen. Quelle:Stellungnahme 1/2017 - Aufteilung der Vorsteuer bei der Herstellung eines gemischt genutzten Grundstücks der StBK Westfalen-Lippe (il) Verwandte Artikel:
  • Korn/Strahl, Aus der Steuerrechtsprechung und Verwaltungspraxis im Jahr 2016, NWB 50/2016 S. 3785 NWB DokID: RAAAF-87619
  • Hammerl/Fietz, Gemischt genutzte Gebäude – Welcher (Vorsteuer-)SchlĂĽssel passt zum neuen Schloss?, NWB 48/2016 S. 3598 NWB DokID: NAAAF-86644
  • Gehm, Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden, SteuerStud 12/2016 S. 723 NWB DokID: NAAAF-85915
  • Mann, Vorsteueraufteilung bei Gebäuden, USt direkt digital 20/2016 S. 4 NWB DokID: VAAAF-84628
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