Ergänzend zu den Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Abschn. 1.3 Abs. 17 und Abschn. 3.5 Abs. 5 bis 7a UStAE) hat die OFD Niedersachsen u.a. zur Behandlung des Mehrerlöses bei vorzeitiger Rückgabe eines Leasinggegenstandes sowie zum PKW-Gemeinschaftsleasing durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen (OFD Niedersachsen v. 21.12.2015 - S 7100 - 611 - St 171).
Mehrerlös bei vorzeitiger Rückgabe eines Leasinggegenstandes:
  • Endet ein Leasingvertrag vorzeitig, sind die Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz (Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 6 UStAE). Bei der Berechnung des vom Leasingnehmer zu leistenden Schadenersatzes ist zu berĂĽcksichtigen, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger RĂĽckgabe einen höheren Wert hat als bei RĂĽckgabe zum vereinbarten Vertragsende.
  • Der daraus resultierende Mehrerlös fĂĽr den Leasinggeber mindert den vom Leasingnehmer zu zahlenden Schadenersatz, nicht jedoch das Entgelt fĂĽr die beendete NutzungsĂĽberlassung durch den Leasinggeber. Denn ursächlich fĂĽr die Zahlung ist nicht die bisherige Nutzung, sondern der Umstand, dass der Leasingnehmer den Gegenstand kĂĽnftig nicht mehr nutzt.
PKW-Gemeinschaftsleasing durch Unternehmer und Arbeitnehmer:Hintergrund: Beim PKW-Gemeinschaftsleasing mieten der Unternehmer und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Unternehmer ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt. Es sind unterschiedliche Modelle bekannt geworden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. Die Verträge zum Gemeinschaftsleasing nach RentSharing
  • Die Verträge sollen Schwierigkeiten bei Haftungsfragen und Kostenbeteiligungen sowie die sich aus der privaten Fahrzeugnutzung ergebenden Risiken vermeiden. Sie sehen weder fĂĽr den Unternehmer noch fĂĽr den Arbeitnehmer eine Kaufoption vor.
  • Die Leasingrate des Arbeitnehmers entspricht mindestens dem ertragsteuerlichen geldwerten Vorteil der Privatnutzung bei einer FahrzeugĂĽberlassung durch den Unternehmer. Verträge nach dem RentSharing sind umsatzsteuerlich als getrennte Verträge zwischen Vermieter und Unternehmer sowie zwischen Vermieter und Arbeitnehmer anzuerkennen.
  • Das Fahrzeug ist dem Vermieter zuzurechnen. Dem Unternehmer steht aus seiner Leasingrate unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu. Eine FahrzeugĂĽberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug anteilig selbst least.
  • Anderen Modellen des Gemeinschaftsleasings
  • Bei anderen Modellen des Gemeinschaftsleasings ist eine Aufteilung in zwei Verträge regelmäßig nicht anzuerkennen.
  • Das gilt insbesondere dann, wenn die Leasingrate des Arbeitnehmers unter dem geldwerten Vorteil fĂĽr eine FahrzeugĂĽberlassung durch den Unternehmer liegt.
  • Ein solches Modell hat vorrangig das Ziel, ertragsteuerlich die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden. Es ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vertrag zu beurteilen.
Hauptbezug: OFD Niedersachsen v. 21.12.2015 - S 7100 - 611 - St 171, NWB DokID: QAAAF-19221Verwandte Artikel:
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