Das Bundeskabinett hat am 27.1.2016 einen Änderungsvorschlag zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf soll nach Angaben des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) auch eine Anpassung von § 253 HGB zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen vollzogen werden.
Hintergrund: Der bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9%. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 Prozent, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen und verzerrt die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen. Im jetzt vorliegenden Entwurf wird die Durchschnittsberechnung auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, darf aber rückwirkend angewendet werden. Sie steht damit wahlweise auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 offen. Hierzu führt das IDW weiter aus:
"Abweichend vom Kabinettsentwurf sind wir allerdings der Auffassung, dass eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf 15 Jahre besser geeignet wäre", so Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des IDW, und weiter: "Dies entlastet die Unternehmen nachhaltiger und ist theoretisch begründbar, denn es entspricht der durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter eines Unternehmens. In dieser Zeit haben die Mitarbeiter die Pensionsansprüche erdient und die Auszahlung dem Unternehmen bis zur Rentenzahlung gestundet." Auch eine Zinsfestschreibung – beispielsweise auf 4,5% – würde sich anbieten, wenn man nicht grundsätzlich am Modell eines variablen Zinssatzes festhalten will. Heute ist – auch international – anerkannt, dass Bewertungsschwankungen, die lediglich auf Zinsbewegungen basieren, keinen wirtschaftlichen Aussagewert haben, soweit das Geschäftsmodell auf Halten und nicht auf einen Handel der zinsreagiblen Aktiva und Passiva angelegt ist. Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, sollen nach dem Regierungsentwurf nicht für Ausschüttungen zur Verfügung stehen. Diese Überlegung ist im Sinne der angestrebten Stärkung der Unternehmen nachvollziehbar. Allerdings sieht der jetzige Vorschlag eine dauerhafte Parallelberechnung und damit kontinuierliche Neuermittlung eventuell ausschüttungsgesperrter Beträge vor. Dies ist nach Auffassung des IDW übermäßig komplex. "Eine einmalige Ermittlung des Differenzbetrags aus der Bewertungsanpassung und dessen pauschale ratierliche Auflösung würde die Bürokratiebelastung für die Unternehmen deutlich eingrenzen", sagt Klaus-Peter Naumann. Hinweis: Das IDW erwartet, dass die Bundesbank die Zinssätze, die sich für die neue Durchschnittsberechnung ergeben, in Kürze veröffentlicht. Quelle: IDW online v. 27.1.2016 Verwandte Artikel:
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