Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liegt nicht vor, wenn die Wohnung nicht entgeltlich, sondern in Form von Naturalunterhalt an das unterhaltsberechtigte Kind überlassen wird (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2015 - 7 K 1077/14 E; Revision zugelassen).
Hintergrund: Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nur dann zu Grunde zu legen, wenn der maßgebliche Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und sowohl seine Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten einem Fremdvergleich standhält (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 9.10. 2013 - [IX R 2/13]). Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Mietverhältnisses: Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 € und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 € vor. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete. Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 € und die abgerechneten Nebenkosten von 115 € aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 € pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:
  • Die Überlassung der Wohnung an die Tochter stellt sich nicht als entgeltliche Nutzungsüberlassung, sondern vielmehr als Gewährung von Naturalunterhalt dar.
  • Bereits der Mietvertrag hält dem anzustellenden Fremdvergleich nicht stand. Vereinbart worden ist die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung. Tatsächlich ist aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kläger auf ein Konto der Kläger geflossen.
  • Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt führt zu keinem anderen Ergebnis: So ist die Höhe des Unterhaltsanspruch nicht im Einzelnen festgelegt worden.
  • Ebenso wenig sind die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden.
  • Schließlich zeigten die weiteren Umstände ("schrittchenweiser" Einzug der Schülerin in die Wohnung der verstorbenen Urgroßmutter, keine Nutzung der Wohnung zum selbständigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen ist.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. IX R 28/15 anhängig. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2016 Hauptbezug: FG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2015 - 7 K 1077/14 Verwandte Artikel:
  • Hilbertz, Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, Grundlagen, NWB DokID: FAAAE-40149
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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