Der BFH hat dem EuGH Fragen hinsichtlich der Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 16.9.2015 - I R 62/13; veröffentlicht am 13.1.2016).
Sachverhalt: Die in den Streitjahren (2005 und 2006) im Inland wohnenden Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war inländischer Beamter und erzielte dadurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war französische Staatsbürgerin und in der französischen Finanzverwaltung als Beamtin beschäftigt. Das Finanzamt nahm die Einkünfte der Klägerin in den Streitjahren als nach dem DBA Frankreich steuerfreie Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer aus. Es berücksichtigte diese Einkünfte aber - vermindert um die Positionen "Pension civile" und "Pension civile IMT" - im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Bemessung der Steuersätze (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beurteilung nach deutschem Recht
  • Die EinkĂĽnfte der Klägerin sind nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen.
  • Die EinkĂĽnfte sind aber § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in die Ermittlung eines besonderen Steuersatzes einzubeziehen, der auf das zu versteuernde Einkommen der Kläger anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt).
  • Nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG gehen in die Berechnung des Progressionsvorbehalts nur "EinkĂĽnfte" ein. Sonderausgaben zählen indessen nicht zu den EinkĂĽnften, sondern werden erst im Anschluss an die Ermittlung der EinkĂĽnfte vom Gesamtbetrag der EinkĂĽnfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Das schlieĂźt ihre BerĂĽcksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.
  • Die von der Klägerin gezahlten Beiträge zu Altersvorsorge- und Krankenversicherungen mindern auch nicht die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer der Ehegatten. Der Sonderausgabenabzug ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ausgeschlossen, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der BFH legte dem EuGH nun folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor:
  1.  Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und fĂĽr die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung   die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere EinkĂĽnfte anzuwendenden Steuersatz erhöht?
  2. Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat - konkret oder in pauschaler Weise
    a) steuermindernd berĂĽcksichtigt worden sind oder
    b) zwar hätten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, aber nicht in diesem Sinne geltend gemacht und deshalb nicht berücksichtigt worden sind?
Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 27.7.2015 - GrS 1/14; NWB DokID: HAAAF-41499Verwandte Artikel:
  • Levedag, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in schweizerische Pensionskassen und Anlagestiftungen, IWB 19/2015 S. 710, NWB DokID: CAAAF-05664
  • Riedlinger/Balzerkiewicz, Das Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen, IWB 16/2015 S. 591, NWB DokID: GAAAE-99602
  • Anger/Wagemann, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen, IWB 2/2015 S. 49, NWB DokID: AAAAE-83105
  • Schubert/Yakhloufi, Arbeitslohn und Doppelbesteuerung, NWB 15/2014 S. 1079, NWB DokID: WAAAE-60999
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