Von einer Kapitalgesellschaft an eine mittelbar beteiligte Person gezahlte Kapitalerträge unterliegen (entgegen BMF, Schreiben v. 9.10.2012, Tz 137) nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungsteuer (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.6.2015 - 2 K 1036/13; Revision anhängig).
Hintergrund: Grundsätzlich unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand in § 32d EStG u.a. für sonstige Kapitalforderungen, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen geschaffen. Danach soll nicht die Abgeltungsteuer, sondern der persönliche Steuertarif Anwendung finden, wenn der Anteilseigner zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG). Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine unmittelbare Beteiligung handeln muss oder ob auch mittelbare Beteiligungen dazu gehören. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auch eine mittelbare Beteiligung in die Berechnung der Mindestbeteiligung von 10% einzubeziehen (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, NWB DokID: [QAAAE-53980], dort unter TZ 137). Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Da der Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG bei isolierter Betrachtung weder für die eine noch für die andere Auffassung spricht, muss die Frage der Tarifbelastung durch Auslegung geklärt werden.
  • Für das Erfordernis der unmittelbaren Beteiligung spricht bereits die systematische Auslegung der Norm. Wenn der Gesetzgeber in ein und derselben Norm zum einen den Begriff der "Beteiligungen" (so Nr. 1b Satz 1 des § 32d Abs. 2 EStG) und zum anderen den Begriff der "mittelbare Beteiligung" gebraucht (so Nr. 3 Satz 1 des § 32d Abs. 2 EStG), ist in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte grds. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die beiden Begriffe gerade nicht bedeutungsgleich, sondern unterschiedlich verwendet.
  • Auch der Gesetzeszweck erlaubt es nicht, die "mittelbare Beteiligung" der "unmittelbaren Beteiligung" gleichzustellen, denn es geht um unterschiedliche Sachverhalte. Anders als der unmittelbar Beteiligte müsste der bloß mittelbar Beteiligte für eine missbräuchliche Umpolung von Einkünften in Kapitaleinkünfte auf die Willensbildung nicht nur bei einer Gesellschaft, sondern bei zwei Gesellschaften Einfluss nehmen können, was ungleich schwerer ist.
  • Für die Nichtgleichstellung der "mittelbaren Beteiligung" und "unmittelbaren Beteiligung" spricht schließlich auch die rechtssystematische Auslegung. Rechtssystematisch betrachtet handelt es sich beim § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG um eine Ausnahmevorschrift von der besonderen Tarifbelastung für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG; Ausnahmevorschriften sind grds. eng auszulegen.
Quelle: NWB Datenbank Hinweis: Gegen das o.g. Urteil hat die Finanzverwaltung mittlerweile Revision eingelegt (BFH-Az: VIII R 27/15). Hauptbezug: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.6.2015 - 2 K 1036/13; NWB DokID: IAAAF-00513Verwandte Artikel:
  • Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen, NWB DokID:  MAAAE-27762
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