Das BMF hat die Voraussetzungen für eine Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in einem Folgejahr konkretisiert (BMF, Schreiben v. 15.1.2015 - IV C 6 - S 2139-b/13/10001).
Hintergrund: Der BFH hatte kürzlich entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann (BFH, Urteil v. 12.11.2014 - [X R 4/13). ]Er widerspricht damit der in Rdnr. 6 des BMF-Schreibens v. 20.11.2013 (NWB DokID: [WAAAE-49468]) enthaltenen Regelung, wonach ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wendet das BMF die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen noch offenen Fällen an. Soweit Rdnr. 6 und die sonstigen Regelungen des o.g. BMF-Schreibens dieser Entscheidung entgegenstehen, sind diese nicht weiter anzuwenden. Hinsichtlich der Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:Betriebsgrößenmerkmale (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG): Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll. Investitionszeitraum (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG): Die dreijährige Investitionsfrist nach beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht. Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen: Die Rdnr. 20, 22 und 23 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) sowie die Rdnrn. 24 bis 26 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung) des o.g. [BMF-Schreibens v. 20.11.2013 ]sind bei der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen entsprechend anzuwenden. So scheidet eine Erhöhung aus, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient. Keine Erhöhung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung: Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen. Hinweis: Den vollständigen Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 15.1.2015 - IV C 6 - S 2139-b/13/10001 Verwandte Artikel:
  • Lipp, Aktuelle Entwicklungen beim Investitionsabzugsbetrag , NWB 19/2015 S. 1414, NWB DokID: HAAAE-88885
  • GrĂĽtzner, Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG, StuB 8/2015 S. 301, NWB DokID: RAAAE-88484
  • Happe, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, BBK 1/2015 S. 17, NWB DokID: CAAAE-81746
  • Schmidt, Investitionsabzugsbetrag, Grundlagen, NWB DokID: FAAAE-44825
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