Die Einkünfteerzielungsabsicht des Erwerbers einer Eigentumswohnung ist nicht zu verneinen, wenn das Objekt wegen Unbewohnbarkeit leersteht und eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen erst nach 8 Jahren beginnt, der Steuerpflichtige aber das ihm Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung nach der Sanierung wieder zu vermieten (FG Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2016 - 13 K 2850/13 E; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger vermietete die Eigentumswohnung seit Anfang 2000. Die Mieter kündigten das Mietverhältnis aufgrund gravierender Baumängel und zogen zum 1.1.2008 aus der Wohnung aus, die seitdem leer steht. 2007 stellte ein Sachverständiger fest, dass die Wohnung zum größten Teil auf einem Flurstück steht, das damals als Eigentum des Volkes im Grundbuch erfasst war. Die Bereinigung der Grundbuchsituation dauerte bis April 2016. Die Sanierung der Wohnung wird nach Angaben des Klägers voraussichtlich im November 2016 beendet werden. Ein Makler hat im September 2016 die Mietvermittlung des Objekts für einen voraussichtlichen Einzugstermin zum 1.12.2016 übernommen. Der Kläger machte für die VZ 2009 bis 2011 Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA vertrat die Ansicht, dass die ursprünglich gegebene Vermietungsabsicht des Klägers entfallen sei. Nach der Rechtsprechung könne ein besonders lang andauernder Leerstand nach vorheriger Vermietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht wegfalle. Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:
  • Das FA hat zu Unrecht die Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Der Kläger hat in den Streitjahren die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht gehabt.
  • Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind grundsätzlich auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
  • Der Kläger hat zwar nicht zeitnah nach dem Auszug der Mieter mit der notwendigen Sanierung begonnen. Er hat aber die ihm möglichen Bemühungen unternommen, um die der Sanierung entgegenstehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse zu beseitigen.
  • Entgegen der Ansicht des FA ergibt sich weder aus der langen Bearbeitungsdauer der zuständigen Stellen noch aus der unterlassenen Untätigkeitsklage, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben hat. Um eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer hatte der Kläger sich durch Sachstandsanfragen bemüht.
  • Dass die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers dauerhaft bestand, wird auch dadurch bestätigt, dass dieser sich unmittelbar, nachdem er vom Wegfall der wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse Kenntnis erlangt hatte, um die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft bemüht hat.
Hinweis:
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, ob eine ursprünglich vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht auch dann entfallen ist, wenn zwar das Objekt wegen Unbewohnbarkeit leersteht und eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen (zunächst) nicht erfolgt, der Steuerpflichtige aber alles unternimmt, um die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2016 - 13 K 2850/13 E; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: FG Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2016 - 13 K 2850/13 E Verwandte Artikel:
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