Eine inkongruente Gewinnausschüttung ist steuerlich anzuerkennen, sofern kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt (FG Köln, Urteil v. 14.09.2016 - 9 K 1560/14; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren gemeinsam mit seinen beiden Schwestern Gesellschafter einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH regelte, dass die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt sind. Für 2007 und 2008 wurde auf der Gesellschafterversammlung die Ausschüttung einer Bruttodividende beschlossen, an der der Kläger mangels ausreichender Substanz nicht teilnehmen sollte. Das FA vertrat hierzu die Auffassung, dass die inkongruenten Gewinnausschüttungen nicht anzuerkennen seien, so dass die beiden Gewinnausschüttungen entsprechend dem Beteiligungsverhältnis dem Kläger und seinen Schwestern zu jeweils 1/3 zuzurechnen seien. Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
  • Das FA hat dem Kläger zu Unrecht Kapitaleinkünfte zugerechnet, die entsprechend dem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht dem Kläger, sondern den Schwestern zugeflossen sind.
  • Dies wäre nur dann zutreffend, wenn man der inkongruenten Gewinnausschüttung die steuerliche Anerkennung unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) versagte. Hierfür aber bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.
  • Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung gleichfalls steuerlich anzuerkennen, selbst im Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage.
  • VGA werden sehr häufig disquotal verteilt, ohne dass bislang jemand auf die Idee gekommen wäre, die vGA jeweils anteilig allen Gesellschaftern zuzurechnen.
  • Sofern das FA hiergegen maßgeblich darauf abstellt, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH einen von der Grundregel der Gewinnbeteiligung nach den Beteiligungsverhältnissen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel nicht vorsieht, ist darauf hinzuweisen, dass dies die zivilrechtliche Wirksamkeit des Beschlusses nicht entfallen lässt. Denn es ist unstreitig, dass dieser Beschluss unter Zustimmung aller Gesellschafter, insbesondere des Klägers selbst als demjenigen, der durch diesen Beschluss belastet wurde, gefasst wurde.
Hinweis:
Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Köln, Urteil v. 14.09.2016 - 9 K 1560/14 (Sc) Aktualisiert am 14.11.2016: Die Revision ist inzwischen unter dem Az. VIII R 28/16 beim BFH anhängig. Hauptbezug: FG Köln, Urteil v. 14.09.2016 - 9 K 1560/14 Verwandte Artikel:
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